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Aushilfskräfte(§ 40a EStG: Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte) Steuerrechtliche Definitionabweichende SV-Definition siehe unten Als Aushilfskräfte (kurzfristig Beschäftigte, Saisonkräfte) werden die Arbeitnehmer bezeichnet, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Steuerliche BehandlungAushilfskräfte können, aber müssen keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Im ersten Fall mit LStKarte wird dementsprechend normal versteuert. Im zweiten Fall ohne LStKarte zahlt der Arbeitgeber dann auf den Aushilfslohn pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 %. Dieser Satz reduziert sich auf
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die pauschale Steuer im Innenverhältnis vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Diese wird dann vom Nettolohn einbehalten. Programmablauf Steuer:Bei Steuerklasse ‚pauschal‘ berechnet das Programm die pauschalen Steuern für die Lohnarten Gehalt, Stundenlohn etc. mit dem PauschSatz, der angeklickt wird (vgl. auch Tabelle unten). ‚Kurzfristige Beschäftigung‘ in der SozialversicherungIn der SV ist der Begriff weiter gefasst als im Steuerrecht: Unabhängig von der Höhe des Entgelts liegt kurzfristige Beschäftigung vor (Saisonbeschäftigung, Aushilfe), wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Ein Arbeitnehmer kann als Saisonkraft bis zu zwei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Dabei muss die Beschäftigung aber den Charakter der Aushilfstätigkeit behalten, d.h. sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Behandlung in der Sozialversicherung:Für Aushilfskräfte sind keine Beiträge in der Sozialversicherung abzuführen, außer Umlagen (Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0). Aber zu beachten: In die Umlagen U1 ist die Aushilfskraft einbezogen, wenn sie länger als vier Wochen beschäftigt ist (Umlagen U1, U2). U2-Pflicht besteht von Anfang an, der Beitragssatz der BKN ist jedoch =Null. Meldungen: Aushilfskräfte sind in das SV-Meldeverfahren einbezogen, obwohl keine Beiträge anfallen. Die Kasse/ Meldestelle ist die BKN. Zusammenfassung Aufgrund der unterschiedlichen Definitionen in Steuer und SV können sich folgende Fall-Kombinationen ergeben:
Erläuterung Fall 3: der Abgabensatz hängt letztlich von der Versteuerung in der ESt-Veranlagung ab. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 7.235 € ist der Abgabensatz 0%, bei 13.000 € Jahreseinkommen ist der Grenzsteuersatz 25%. Mindestens bis zu diesem Einkommen ist die Kombination 3 in der Gesamtbetrachtung (AG+AN) günstiger als Fallkombination 2 (bzw. sogar 1)! |
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