Bei einem monatlichen Entgelt bis einschl. 325 Euro hat der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge (= normale Beitragssätze für alle SV-Zweige) allein zu tragen; sog. ‚Geringverdiener‘-Regelung, die nur für Auszubildende gilt. Das steuer- und SV-pflichtige Arbeitsentgelt erhöht sich hierdurch nicht (Anmerkung: vom 1. 4.2003 bis 31.7.2003 war die Grenze auf 400 € heraufgesetzt worden, mit der Folge der höheren Arbeitgeberbelastung in diesem Bereich; dies wurde zum 1.8.2003 rückgängig gemacht).
Beträgt das monatliche Entgelt mehr als 325 Euro, tragen Arbeitgeber und Auszubildender die SV-Beiträge je zur Hälfte, genau wie in den normalen Beschäftigungsverhältnissen (Personengruppe 101) auch.
Ob die Grenze von 325 Euro überschritten wird, ist jeden Monat erneut festzustellen.
Beträgt das Entgelt in einem Monat nur durch eine Einmalzahlung (etwa Weihnachtsgeld) mehr als 325 Euro, so trägt der Arbeitgeber für 325 Euro die SV-Beiträge allein, für den übersteigenden Betrag tragen Arbeitgeber und Auszubildender die SV-Beiträge hälftig.
Programmablauf
Das soeben beschriebene Beitragsverfahren incl. der Sonderregelung bei Einmalzahlungen wird im Programm aktiviert, wenn beim Schalter Geringfügigkeit ‚Geringverdiener‘ eingegeben ist. Bezüglich SV-Schlüssel sind die folgenden Möglichkeiten zulässig:
KV 0 1 9
RV 1 2
AV 1
PV 0 1
Hinweise
1. Erhält der Auszubildende Tariflohn, dann kommen die Besonderheiten nicht zum Tragen, da die Tariflöhne für Auszubildende in aller Regel über 325 Euro liegen, mithin die Abrechnung denselben Regeln wie bei normalen Beschäftigungsverhältnissen unterliegt.
2. Die Gleitzonenregelung (Niedriglohn) von 400 bis 800 Euro gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten.