• Inhaltsverzeichnis
  • Suche
  • Impressum
  • Kontakt
  • Fragen? - Rufen Sie uns an:
    +49 2644 958988-0
Lohnfix :: LohnFix -  das Clever-Programm nicht nur für den Klein- und Mittelbetrieb
Startseite
Informationen für Interessenten
Produktdetails
Kostenloser 6-Wochen-Test
Service und Beratung
Programmwechsel
Systemvoraussetzungen
Demo-Download
Preise / Versionen
Anwenderportal
Download mit Kundenkennwort
Forum
Dokumente zur Lohnabrechnung
Online Hilfe
Einleitung
Programmbedienung
Lohnsteuerabzugsverfahren
Banküberweisungen
Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen: Jahresübersichten
Personengruppen-Schlüssel
Beitragsgruppen-Schlüssel Sozialversicherung
private/ freiwillige KV und PV
Pflegeversicherung
Insolvenzgeld-Umlage
Kurzarbeit
Arbeitslosenversicherung: AV-Schlüssel 1 und 2
Krankenkasse
Krankenkasse für Landwirte (LKK)
Versorgungswerk
Zusatzversorgungskasse
Arbeitgeber-Zuschuss zur privaten Kranken-oder Pflegeversicherung
Entgeltfortzahlung
Umlagen U1, U2
Krankengeld
Mutterschutz
Märzklausel
Aushilfskräfte
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Gleitzone/ Niedriglohnbereich
Mini-Jobs: 90 Fragen und Antworten
Auszubildende
Riester-Rente
Berechnung der Riester-Zulagen
Betriebliche Altersversorgung
Pensionskasse oder -fonds/ Unterstützungskasse
Direktversicherung (DV)
SV-Meldungen
Kassennachweis
Datenübertragung an die Krankenkassen mit MeldeFix
MeldeFix
Allgemeine Eingaben, Steuer und SV betreffend
Sonstiges
FAQ- Häufig gestellte Fragen
Lohnsoftware-Tour
Allgemeines
Neuigkeiten
Jobangebote
Inhaltsverzeichnis
Suche
Kontakt
Impressum

Lernen Sie LohnFix noch heute kennen!
GKV Zertifikat

Auszubildende

(SGB V,  § 249)

Bei einem monatlichen Entgelt bis einschl. 325 Euro hat der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge (= normale Beitragssätze für alle SV-Zweige) allein zu tragen; sog. ‚Geringverdiener‘-Regelung, die nur für Auszubildende gilt.  Das steuer- und SV-pflichtige Arbeitsentgelt erhöht sich hierdurch nicht  (Anmerkung: vom 1. 4.2003 bis 31.7.2003 war die Grenze auf 400 € heraufgesetzt worden, mit der Folge der höheren Arbeitgeberbelastung in diesem Bereich; dies wurde zum 1.8.2003 rückgängig gemacht).

Beträgt das monatliche Entgelt mehr als 325 Euro, tragen Arbeitgeber und Auszubildender die SV-Beiträge je zur Hälfte, genau wie in den normalen Beschäftigungsverhältnissen (Personengruppe 101) auch. 

Ob die Grenze von 325 Euro überschritten wird, ist jeden Monat erneut festzustellen.

Beträgt das Entgelt in einem Monat nur durch eine Einmalzahlung (etwa Weihnachtsgeld) mehr als 325 Euro, so trägt der Arbeitgeber für 325 Euro die SV-Beiträge allein, für den übersteigenden Betrag tragen Arbeitgeber und Auszubildender die SV-Beiträge hälftig. 

Programmablauf

Das soeben beschriebene Beitragsverfahren incl. der Sonderregelung bei Einmalzahlungen wird im Programm aktiviert, wenn beim Schalter Geringfügigkeit ‚Geringverdiener‘ eingegeben ist.   Bezüglich SV-Schlüssel sind die folgenden Möglichkeiten zulässig:

KV                0   1               9

RV                     1    2

AV                     1

PV                0   1   

Hinweise

1.        Erhält der Auszubildende Tariflohn, dann kommen die Besonderheiten nicht zum Tragen, da die Tariflöhne für Auszubildende in aller Regel über 325 Euro liegen, mithin die Abrechnung denselben Regeln wie bei normalen Beschäftigungsverhältnissen unterliegt.

2.        Die Gleitzonenregelung (Niedriglohn) von 400 bis 800 Euro gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten.


Startseite | Kontakt | Forum | Sitemap
© Seyfried Informatik KG 2011
Impressum | Kontakt