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Betriebliche AltersversorgungWarum eine betriebliche Altersversorgung? Als Gründe werden angeführt:
Probleme sind:
In der Frage, inwieweit kleinere und mittlere Betriebe sich um die Altersversorgung der Mitarbeiter zu kümmern haben, hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen: Arbeitnehmer haben seit 1.1.2002 einen Anspruch darauf, bis zur 4%-Grenze eine betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung (d.h. unveränderter Bruttoverdienst, keine Mehrkosten für den Arbeitgeber) zu erhalten! Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch, wenn als Durchführungsweg
gewählt wird. Die Wahl einer (Gruppen-) Unterstützungskasse oder einer Direktzusage setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus. 4% Grenze für die betriebliche Altersversorgung
Die 4% Grenze errechnet sich aus der Bemessungsgrenze West, gilt jedoch für alle Bundesländer. Anmerkungen:
Pensionskasse oder -fonds /Unterstützungskasse Seit 1. 1. 2002 sind Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen steuer- und SV-frei. Voraussetzungen sind:
Die während der Einzahlungsphase steuerfreien Beiträge werden stattdessen in der Auszahlungsphase, also im Alter, versteuert (sog. ‚nachgelagerte Versteuerung‘). Die Vorteile sind:
In den Fällen, in denen das Einkommen über der Bemessungsgrenze liegt, ergibt sich keine Reduktion des SV-Beitrags.
ProgrammablaufDer Beitrag wird im Formular ‚Direktvers.,/Pensionskasse‘ eingegeben. Der Schalter befindet sich bei den Lohnarten. Die Zahlungen werden dann nicht in das Steuer- oder SV-Brutto einbezogen und werden auf der Lohnsteuerbescheinigung getrennt ausgewiesen. Die Finanzierung erfolgt immer als Entgeltumwandlung, also aus laufendem Bezug oder aus Einmalzahlung, denn die Pensionskasse soll eben nicht mit einer Zusatzbelastung des Arbeitgebers verbunden sein*). Der Bruttoverdienst bleibt somit unverändert. Der Betrag wird vom Nettoverdienst abgezogen. Da sich das Steuerbrutto reduziert, ist der Beitrag zur Pensionskasse zusätzlich im Kopf der Abrechnung bei den Komponenten des Bruttoverdienstes als Hinweis ausgewiesen. Lohnsteuerbescheinigung: Bei steuerfreien Beiträgen Pensionskasse oder DV (nur 'Neuverträge') ist der Großbuchstabe 'V' zu bescheinigen (macht LohnFix automatisch). *) Ausnahme: In der Bauindustrie kann der ZVK-Beitrag der Arbeitgeber als steuerfreier Pensionskassenbeitrag gezahlt werden. Für diesen Sonderfall wurde die Option: ‚Finanzierung aus Zusatzleistung des AG‘ eingeführt. |


