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GKV Zertifikat

Direktversicherung (DV), Altverträge bis Ende 2004

Begriff

Hierbei handelt es sich um Beiträge des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung seines Arbeit­nehmers oder Zuwendungen an eine Pensionskasse.

An die Direktversicherung als sog. Zukunftssicherungsleistung werden folgende Anforderungen gestellt:

-

die Auszahlung der Versicherung erfolgt im Erlebensfall wenn der Arbeitnehmer mind. 59 Jahre alt ist;

-

eine vorzeitige Kündigung, Abtretung oder Beleihung ist vertraglich ausgeschlossen;

-

ist der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, ist die Pauschalierung nur im ersten Dienstverhältnis möglich.

Steuerliche Behandlung

Wenn die Direktversicherung unter die sog. 'Riester-Förderung' fällt, dann sind die Beträge steuer- und oft SV-frei. Der DV Beitrag wird dann unter der Lohnart 'Pensionskostenzuschuss' eingegeben.

Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers / Pensionskasse können ansonsten mit 20% pauschal versteuert werden (§ 40b EStG, Richtlinien 26). Hinzukommen die Aufschläge auf die Lohnsteuer von 5,5% der LSt für den SolZ und 4,5% bis 7% (je nach Bundesland) für die KiSt (zus. 22 bis 22,5% des DV-Beitrags). Die KiSt kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist; in diesem Fall kommt für andere pauschal besteuerte Arbeitnehmer der volle Kirchensteuersatz  (8% oder 9%) zur Anwendung. 

Anmerkung Lohnsteuerbescheinigung: Für die pauschal versteuerte DV ('Altvertrag') ist der Großbuchstabe 'V' nicht zu bescheinigen.

Begrenzung

Die Pauschalierung ist auf € 1.752 im Jahr begrenzt (=monatl. € 146; Zahlung des Jahresbetrags in einem Monat ist möglich). Bei Abschluss eines Gruppenvertrages gilt die Begrenzung im Durchschnitt, im Einzelfall sind dann € 2.148 möglich. Bei Zahlungen in die Direktversicherung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Begrenzung angehoben auf € 1.752 mal Anzahl Dienstjahre. Anmerkung: Aufgrund der verschiedenen Begrenzungen wird im Programm die Eingabe nicht speziell geprüft.

Finanzierung der Prämien

Die Prämien für die Direktversicherung können wie folgt aufgebracht werden:

1.

vom Arbeitnehmer bei der Barlohnumwandlung    (Prämie bleibt SV-pflichtig)

2.

vom Arbeitnehmer aus einer Einmalzahlung, z.B. Weihnachtsgeld (Prämie ist SV-frei)

3.

als Zusatzleistung des Arbeitgebers  (Prämie ist SV-frei).

Finanzierung der Pauschalsteuer

Gegenüber dem Finanzamt ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Pauschalsteuer verpflichtet. Es kann jedoch im Innenverhältnis vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer trägt.

Beispiel: Die DV wird auf Initiative des Arbeitnehmers abgeschlossen, der etwas für seine Alterssicherung tun will. Der Arbeitgeber soll hierdurch keine Mehrbelastung haben. Bei Finanzierung aus Einmalzahlung und Vereinbarung: ‚Pauschalsteuer trägt Arbeitnehmer‘ ergibt sich sogar für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vorteil (die SV-Freiheit kommt beiden zugute!). Sie können die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der ausführlichen Lohnauskunft der Brutto-Netto-Tabelle testen (nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der SV-Beitrag von vornherein unbeeinflusst).

Fazit

In jedem Fall akttraktiv, weil SV-frei, ist die DV in den o.a. Fällen 2 und 3 (Finanzierung aus Zusatzleistung bzw. aus Einmalzahlung). Bei Barlohnumwandlung aus dem laufendem Einkommen ist dagegen die Höhe des Einkommens für die Attraktivität entscheidend: Bei geringem Einkommen (Eingangsteuersatz 15%) ergibt sich kein  Vorteil (SV-Abzug bleibt bestehen, Pauschalsteuersatz liegt u.U. sogar über dem Grenzsteuersatz nach Steuertarif).


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