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Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG)

Erkrankt ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen.

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer, die ein geringfügig entlohntes oder kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ausüben.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt nur dann nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer schon in den ersten vier Wochen nach seinem Eintritt in die Firma erkrankt;
  • eine selbstverschuldete Krankheit vorliegt; diese kann resultieren aus Sucht, Teilnahme an besonders gefährlichen Sportarten, an tätlichen Auseinandersetzungen, einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall u.ä.; nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.

Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit werden Lohn/ Gehalt so weiter gezahlt, als wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig geblieben wäre oder wie tariflich für diesen Fall vereinbart. Die Entgeltfortzahlung unterliegt der normalen Steuer- und SV-Pflicht.

Besonderheiten:

Überstundenvergütung fällt nicht an. Bei leistungsbezogenen Zahlungen (z.B. Akkordlohn) wird der Lohn im letzten Abrechnungszeitraum genommen. Ansonsten ergeben sich keine Besonderheiten in der Abrechnung.

Betriebe, die am Umlageverfahren U1, U2 teilnehmen, können anschließend einen Erstattungsantrag an die Krankenkasse richten (Umlagen U1, U2),  bei U2 für Mitarbeiterinnen gemäß den Mutterschutzfristen (Mutterschutz).

6-Wochen-Frist

Diese beginnt mit dem ersten vollen Tag der Arbeitsunfähigkeit. Erkrankt der Arbeitnehmer also im Laufe des Tages nach Arbeitsbeginn, beginnt die 6-Wochenfrist ab dem nächsten Tag. Ab diesem Tag wird die Entgeltfortzahlung für max. 42 Kalendertage gewährt. Ab dem 43. Tag entfällt die Zahlung. Der Arbeitnehmer erhält sodann von der Krankenkasse Krankengeld.

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist am 4. Tag eine ärztliche Bescheinigung über Bestehen und voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen.

 


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