Erhält der Arbeitnehmer für Fahrten mit dem eigenen PKW einen Zuschuss, so kann dieser vom Arbeitgeber mit 15% pauschalversteuert werden (zuzüglich pausch. SolZ und KiSt).
Auch hier ist Voraussetzung, dass der Zuschuss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird.
Programm:
Das pauschal zu versteuernde Fahrgeld wird in dem hierfür vorgesehenen Eingabefeld bzw. der Lohnart ‚Fahrgeld‘ erfasst. Es kann mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass dieser die Pauschalsteuer als Abzug vom Nettolohn trägt.
Jobtickets
Bis 2003 galt Steuerfreiheit für Jobtickets.
Diese Regelung ist ab 2004 entfallen und dies wird auch nicht berührt durch die in 2008 wiederhergestellten Werbungskosten ab dem ersten Entfernungskilometer.
Möglich ist bei Jobtickets jedoch:
- eine Pauschalversteuerung mit 15%; oder - Steuerfreiheit bis 44 Euro/Monat, diese Steuerfreiheit resultiert jedoch nur aus der allgemeinen monatlichen Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge.
Hinweis: Fahrkostenerstattungen für Dienstfahrten (also nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) werden wie Reisekosten abgerechnet und sind als ‚Bezug zum Nettolohn‘ zu verbuchen.