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FehlzeitenDefinitionFehlzeiten sind Ausfallzeiten. Sie wirken sich nach Ablauf bestimmter Fristen auf die Anzahl der SV-Tage aus. In der LSt-Bescheinigung sind Fehlzeiten mit dem Buchstaben ‚U‘ zu kennzeichnen, wenn eine Unterbrechung ohne Arbeitsentgelt an mindestens fünf zusammenhängenden Arbeitstagen vorliegt (Lohnfortzahlung ist keine Unterbrechung, Krankengeld nach Ablauf der 6-wöchigen LFZ dagegen ja). Die Fristen und Berechnungen für SV und Steuer weichen voneinander ab. Die hieraus resultierende Mühsal der Fehlzeitenerfassung und –berechnung fängt das Kalendermodul in LohnFix auf. Hinweis zur Eingabe:
Freistellung Der Arbeitnehmer wird bei fortlaufenden Bezügen freigestellt. Dies kann z.B. vorkommen, wenn der Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit befreit. Krankheit/ Kur Hier gilt zunächst die Lohnfortzahlung. Nach Ablauf dieser Entgeltfortzahlung (i.d.R. 6 Wochen) werden die SV-Tage gekürzt. Dann ist auf die Fehlzeit Krankengeld umzustellen. Krankengeld Erhält der Mitarbeiter nach 6 Wochen Krankheit Krankengeld von seiner Krankenkassen, ist diese Fehlzeit einzugeben. In diesem Fall werden die SV-Tage gekürzt. Steuer: Der letzte und der erste Monat werden nach der Monatslohnsteuertabelle abgerechnet, die Zahl der Steuertage bleibt also bei 30. Mutterschutz Die SV-Tage werden vom ersten Tag an gekürzt. Die Steuertage werden bei Mutterschutz nicht gekürzt; vgl. Lohnsteuer-Bescheinigung Unbezahlter Urlaub SV: Nach Ablauf von 30 Tagen entfällt die Mitgliedschaft in der SV. Steuer: Beginnt oder endet der unbez. Urlaub im Laufe eines Monats, werden der letzte und der erste Monat nach der Monatslohnsteuertabelle abgerechnet, die Zahl der Steuertage bleibt also bei 30. Die Regelung ergibt sich daraus, dass bei unbezahltem Urlaub das Steuerrecht nicht davon ausgehen kann, der oder die Betreffende würde an anderer Stelle arbeiten. Wehr- oder Zivildienst Hierzu zählen auch Wehrübungen länger als 3 Tage. Betreuung kranker Kinder Berufstätige Mütter und Väter in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren (=Betreuung kranker Kinder I): – Eltern: pro Jahr, Kind und Elternteil 10 Tage - bei mehreren Kindern maximal 25 Tage je Elternteil – Alleinerziehende: pro Jahr und Kind 20 Tage - bei mehreren Kindern maximal 50 Tage Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld (=Betreuung kranker Kinder I), jedoch nur dann, wenn das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die anspruchsberechtigte Person aufgrund der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit fernbleibt und im Haushalt keine andere Person lebt, die die Betreuung des Kindes übernehmen könnte. Im Falle der Betreuung I werden keine SV-Meldungen erstellt. Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung und bezahlt die gesetzliche Krankenkasse kein Krankengeld (=Betreuung kranker Kinder II), würde bei einer Abwesenheit von mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt eine Abmeldung in der SV erfolgen und bei Wiederaufnahme der Arbeit eine Anmeldung. (uff ... tutti cappitto ?) |


