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Geringfügig entlohnte Beschäftigung(sog. 400 Euro-Gesetz) DefinitionVoraussetzung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist, dass hierfür nicht mehr als 400 € im Monat gezahlt werden (vgl. Info zu Beitragsbemessungsgrenzen). Die Arbeitszeit ist nicht begrenzt. Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Einnahmen aus der ersten geringfügigen Beschäftigung und der Hauptbeschäftigung werden nicht zusammengerechnet. Bei einer zweiten Nebenbeschäftigung ist diese jedoch als SV-pflichtig abzurechnen, auch wenn die Einnahmen aus beiden Nebenbeschäftigungen zusammen nur bis 400 Euro betragen. Wenn geringfügig entlohnte Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern vorliegt (ohne SV-pflichtige Hauptbeschäftigung), ist Voraussetzung, dass die Summe der Einnahmen aus diesen Beschäftigungen 400 Euro nicht überschreitet. Die Monatsgrenze von 400 € kann durch ein unvorhersehbares Ereignis überschritten werden. Von der ‚geringfügig entlohnten‘ Beschäftigung zu unterscheiden sind die beiden folgenden Beschäftigungsverhältnisse:
Für diese Beschäftigungen gelten andere Voraussetzungen und Regelungen (siehe dort). Anmerkung: hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten (2001: 4 Mio) und des Regelungsumfangs ist der Bereich über die 'Geringfügigkeit' hinaus gewachsen. Das Beitragsaufkommen aus dem pauschalen RV- und KV-Beitrag beläuft sich auf 2,5 Mrd. €/Jahr (ca. 50 € im Monat je geringfügig Beschäftigten). Programm: Mit dem Schalter ‚Geringfügigigkeit‘ wird diese aktiviert. Option der Aufstockung in der RV: In LohnFix wird die Aufstockung aktiviert, wenn der SV-Schlüssel an der zweiten Stelle (diese steht für die RV) den Wert 1 hat, d.h. ‚normale‘ (hier: aufgestockte) RV-Beitragszahlung. FallkonstellationenDie folgende Übersicht gibt zusammenfassend die steuerliche und SV-Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wieder. Bei den kurzfristigen Beschäftigungen siehe auch Aushilfskräfte.
Hinweise: Lohnsteuerpauschalierunga) Bei geringfügig Beschäftigten kann die Lohnsteuer mit dem pauschalen Steuersatz (siehe oben) gewählt werden. b) Anstelle der Pauschalsteuer kann immer die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte gewählt werden. c) Bezüglich der pauschalen Lohnsteuer kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass diese vom Arbeitnehmer getragen wird. Der Arbeitgeber bleibt dann Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt, im Innenverhältnis trägt jedoch der Arbeitnehmer die Steuer (Abzug vom Nettolohn). Die Barlohnumwandlung lohnt sich in jeden Fall nicht bei der 2% PauschSteuer. Denn dann könnte von Anfang an eine um 2% niedrigere Vergütung vereinbart werden, die mit einer Einsparung an KV- und RV-Pauschale verbunden wäre. Zuzahlung in der Rentenversicherung (‚Aufstockung‘)Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, durch Zuzahlung der Differenz bis zum normalen Beitragssatz volle Ansprüche an die Rentenversicherung zu erwerben. Liegt der Lohn unter 155 Euro, dann erfolgt die Zuzahlung des Arbeitnehmers bis auf den Mindestbeitrag, der 19,9% von 155 Euro beträgt. Der Arbeitgeber hat seine geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Aufstockung aufzuklären. Meldeverfahren der SVGeringfügige Arbeitsverhältnisse sind in das Meldeverfahren der SV einbezogen. Die Meldungen sind bei der Bundesknappschaft einzureichen. |
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