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GKV Zertifikat

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

(sog. 400 Euro-Gesetz)
(§ 3 Nr. 39 EStG)

Definition

Voraussetzung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist, dass hierfür nicht mehr als 400 € im Monat gezahlt werden (vgl. Info zu Beitragsbemessungsgrenzen).

Die Arbeitszeit ist nicht begrenzt.

Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Einnahmen aus der ersten geringfügigen Beschäftigung und der Hauptbeschäftigung werden nicht zusammengerechnet. Bei einer zweiten Nebenbeschäftigung ist diese jedoch als SV-pflichtig abzurechnen, auch wenn die Einnahmen aus beiden Nebenbeschäftigungen zusammen nur bis 400 Euro betragen.

Wenn geringfügig entlohnte Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern vorliegt (ohne SV-pflichtige Hauptbeschäftigung), ist Voraussetzung, dass die Summe der Einnahmen aus diesen Beschäftigungen 400 Euro nicht überschreitet.

Die Monatsgrenze von 400 € kann durch ein unvorhersehbares Ereignis überschritten werden. 

Von der ‚geringfügig entlohnten‘ Beschäftigung zu unterscheiden sind die beiden folgenden Beschäftigungsverhältnisse:

  • die kurzfristige Tätigkeit (Aushilfskräfte) sowie
  • Geringverdiener   (Auszubildende, wenn sie nicht mehr als 325 € im Monat verdienen).
  • Gleitzone, auch Niedriglohn genannt (von 400 - 800 €).

Für diese Beschäftigungen gelten andere Voraussetzungen und Regelungen (siehe dort).

Anmerkung: hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten (2001: 4 Mio) und des Regelungsumfangs ist der Bereich über die 'Geringfügigkeit' hinaus gewachsen. Das Beitragsaufkommen aus dem pauschalen RV- und KV-Beitrag beläuft sich auf 2,5 Mrd. €/Jahr (ca. 50 € im Monat je geringfügig Beschäftigten).

Programm: Mit dem Schalter ‚Geringfügigigkeit‘ wird diese aktiviert.

Option der Aufstockung in der RV: In LohnFix wird die Aufstockung aktiviert, wenn der SV-Schlüssel an der zweiten Stelle (diese steht für die RV)   den Wert 1 hat, d.h. ‚normale‘ (hier: aufgestockte) RV-Beitragszahlung.  
In der Lohn-Schnellauskunft aktivieren Sie bei RV auf ‚AG 12% + AN‘. 

Fallkonstellationen

Die folgende Übersicht gibt zusammenfassend die steuerliche und SV-Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wieder.  Bei den kurzfristigen Beschäftigungen siehe auch Aushilfskräfte.

 

Fallkonstellation

Welche Abgaben in der SV?

 

Steuer

 

Art der Beschäftigung

KV

RV

AV

Lohnsteuer

 

 

 

 

 

 

1

Kurzfristig bis 50 Arbeitstage

frei

frei

frei

Pauschalsteuer

 

= Aushilfskraft

 

 

 

gemäß den Fällen

 

= Saisonbeschäftigung

 

 

 

1.1. bis 1.3

 

gilt auch, wenn daneben

 

 

 

 

 

normale Hauptbeschäftigung!

 

 

 

 

1.1

Kurzfristig geringfg. bis 400 €

Frei

frei

frei

PauschSt:  20%

1.2

Kurzfristig über 400 Euro

Frei

frei

frei

PauschSt:  25%

1.3

Kurzfristig Landwirtschaft

Frei

frei

frei

PauschSt:  5%

 

 

 

 

 

 

2

Dauerhaft geringfügig

Pauschale 13%

Pauschale 15%

frei

PauschSt:  2%

 

Regelmäßiges Eink. bis 400 €

falls in

mit Option

 

 

 

Dieser Fall gilt auch:

KV versichert

der Aufstockung

 

 

 

bei mehreren Arbeitgebern,

    "

    "

    "

    "

2.1

wenn es sich um die erste

 

 

 

 

 

Nebenbeschäftigung neben

 

 

 

 

 

einer Hauptbesch. handelt.

 

 

 

 

2.2

wenn die Summe der Ein-

    "

    "

    "

    "

 

nahmen unter 400 Euro liegt;

 

 

 

 

2.3

für Rentner

    "

hier keine Option

    "

PauschSt:  20%

 

 

 

der Aufstockung

 

wenn keine RV

 

 

 

 

 

 

3

Dauerhaft geringfügig im

5% Pauschal-

5% Pauschal-

frei

2% PauschSt

 

Privathaushalt

beitrag

beitrag mit Option

 

 

 

 

 

der Aufstockung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Niedriglohnbereich

SV-pflichtig: ja

SV-pflichtig: ja

ja

nach LSt.Karte

 

Regelmäßiges Einkommen

Tarif:Gleitzone

Tarif:Gleitzone

Gleitz.

 

 

400,01 bis 800 €

 

mit Option der

 

 

 

 

 

Aufstockung

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise: 
Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Einnahmen zusammengerechnet. Liegt die Summe der Einnahmen über 400 Euro, gelten die dargestellten Regeln zur geringfügigen Beschäftigung nicht. Es kann die Niedriglohnregelung zur Anwendung kommen. Bei der Lohnsteuer wird nach LSt-Karte versteuert oder die LSt-Pauschale von 20% kommt zur Anwendung.

Lohnsteuerpauschalierung

a) Bei geringfügig Beschäftigten kann die Lohnsteuer mit dem pauschalen Steuersatz (siehe oben) gewählt werden.

b) Anstelle der Pauschalsteuer kann immer die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte gewählt werden.

c) Bezüglich der pauschalen Lohnsteuer kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass diese vom Arbeitnehmer getragen wird. Der Arbeitgeber bleibt dann Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt, im Innenverhältnis trägt jedoch der Arbeitnehmer die Steuer (Abzug vom Nettolohn).

Die Barlohnumwandlung lohnt sich in jeden Fall nicht bei der 2% PauschSteuer. Denn dann könnte von Anfang an eine um 2% niedrigere Vergütung vereinbart werden, die mit einer Einsparung an KV- und RV-Pauschale verbunden wäre.

Zuzahlung in der Rentenversicherung (‚Aufstockung‘)

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, durch Zuzahlung der Differenz bis zum normalen Beitragssatz volle Ansprüche an die Rentenversicherung zu erwerben. 

Liegt der Lohn unter 155 Euro, dann erfolgt die Zuzahlung des Arbeitnehmers bis auf den Mindestbeitrag, der 19,9% von 155 Euro beträgt.

Der Arbeitgeber hat seine geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Aufstockung aufzuklären.

Meldeverfahren der SV

Geringfügige Arbeitsverhältnisse sind in das Meldeverfahren der SV einbezogen.  Die Meldungen sind bei der Bundesknappschaft einzureichen.


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