Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig zwischen 400 und 800 Euro verdient, kann er in der ‚SV-Klasse Niedriglohn‘ eingestuft werden, der SV-Arbeitnehmerbeitrag ist für diesen Bereich reduziert (Hinweis: auch der Beitrag zur Umlagenkasse ist reduziert). Die SV-Versicherungspflicht besteht weiter, aber nur der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil. Liegen mehrere Beschäftigungen vor, sind die Einnahmen zusammenzurechnen.
An- und Abmeldungen mit dem SV-Meldeformular sind nicht erforderlich!
Aktivierung im Programm
Auf der Karteikarte bei ‚Geringfügig/ Niedriglohn‘ ist das Feld ‚Niedriglohn 400-800‘ zu aktivieren. SV-Schlüssel und Personengruppe bleiben unverändert (i.d.R. '1111' und PGS '101').
Besonderheiten
1.
Bei schwankendem Monatslohn können 400 € unterschritten und 800 € überschritten werden. Bei Löhnen über 800 € entsprechen die Beiträge den normalen SV-Beiträgen, bei Löhnen unter 400 € wird nach einer vorgegebenen Formel gerechnet, bei der der Arbeitnehmeranteil zwar sinkt, aber proprotional und nicht progressiv.
2.
Bei mehreren regelmäßigen Beschäftigungen sind die Einnahmen zusammenzurechnen und der anteilige Beitrag aus der Summe zu errechnen. Daher das Eingabefeld in der Schnellauskunft.
3.
Ebenso werden Teilmonatszeiträume aus zeitanteiliger Umrechnung in der Formel gerechnet.
4.
Die Gleitzonenregelung kann nicht auf Auszubildende oder Praktikanten angewendet werden.
Die genannten Besonderheiten werden vom Programm automatisch berücksichtigt oder es werden entsprechende Hinweise ausgegeben.
Die SV-Beiträge des Arbeitnehmers steigen in der Gleitzone progressiv an, bei 800 € besteht kein Unterschied zu den Abgaben in einem normalen Arbeitsverhältnis.