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Krankengeld

Eingabe in LohnFix erfolgt unter Urlaub/Fehlzeit mit Grund der Abwesenheit 'Krankengeld'.

Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit entfällt die Entgelt- oder Lohnfortzahlung. Bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zahlt dann die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von max. 90% des bisher erzielten Nettoarbeitsentgelts.  Während des Bezugs von Kranken-, Mutterschafts- oder Erziehungsgeld bleibt der Arbeitnehmer beitragsfreies Mitglied der Krankenkasse.  Die Beiträge an die PV, RV und AV zahlt die Krankenkasse.

Der Arbeitnehmer wird weiterhin als Beschäftigter im Betrieb geführt, die Lohnzahlungen entfallen jedoch. An die Krankenkasse wird eine Unterbrechungsmeldung abgegeben, jedoch nur, wenn ein 'voller Kalendermonat' unterbrochen ist.

Beispiel 1: Beginn Krankengeldbezug am 15.2., Rückkehr in die Firma: 23.3. = keine Unterbrechungsmeldung, da kein voller Kalendermonat unterbrochen.

Beispiel 2: Beginn Krankengeldbezug am 15.2., Rückkehr in die Firma: 1.4. = der volle Monat März ist mit Krankengeld belegt, eine Unterbrechungsmeldung wird mit Buchen des Monats März erzeugt (und wenn in dieser Zeit keine fortlaufenden Bezüge gewährt wurden).

Hinweis Steuer:
Im Monat des ersten Krankengeldbezugs oder der Rückkehr in die Firma wird normal nach der Monatslohnsteuertabelle abgerechnet, nicht nach der Tageslohnsteuertabelle.

Hat der Arbeitnehmer für mehr als 5 Tage Krankengeld bezogen, ist der Buchstabe ‚U‘ im Lohnkonto einzutragen (Lohnsteuer-Bescheinigung; Fehlzeiten). Dies erfolgt bei der Fehlzeitenerfassung im Kalendermodul automatisch.

Einmalzahlungen während der Zeit des Krankengeldbezugs unterliegen der Steuer- und SV-Pflicht.

Zuschuss zum Krankengeld

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld, so unterliegt dieser Zuschuss der Steuerpflicht, ist jedoch frei von SV-Zahlungen. Die SV-Freiheit gilt wiederum nicht, wenn 90% des Nettoarbeitsentgelts durch das Krankengeld abgedeckt sind. Dies ist i.d.R. der Fall. 

Fazit zum Zuschuss: Ein Zuschuss zum Krankengeld - meist in Höhe weniger €/Tag - lohnt den Abrechnungsaufwand nicht.


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