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GKV Zertifikat

Kurzarbeit

SGB III, § 169-182; § 3 Nr. 2 EStG

Bei einem Arbeitsausfall, der

–        auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 

–        vorübergehend und

–        unvermeidbar ist und

–        mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft

haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt.

Der Arbeitsausfall ist dem Arbeitsamt vom Arbeitgeber anzuzeigen.

Zu den Einzelheiten siehe unter Berichte II die beiden detaillierten PDF-Dokumente:
-        Hinweise LohnFix zu KUG und
-        Hinweise Arbeitsamt.

Hier finden Sie mehrere Seiten Erläuterung zu den Details des schwierigen Gebietes.

Saison-KUG wird behandelt wie Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld stellt eine Entgeltersatzleistung dar (steuerfrei, da vom Arbeitsamt schon netto berechnet). Dieses wird entweder anhand von Formularen ermittelt, die das Arbeitsamt zur Verfügung stellt oder mit LohnFix automatisch.

Vorgehen für eine KUG-Lohnabrechnung:

1.        Die Lohnart 'KUG: Sollentgelt' wird aktiviert.

Das Sollentgelt stellt das normale monatliche Gehalt dar incl. evtl. regelmäßiger Leistungen wie 'vwL-Zuschuss Arbeitgeber' oder 'geldwerten Leistungen'.

2.

Wie sonst auch den (gekürzten) Verdienst eingeben, der für Leistungen gezahlt wird, die der AN während der Kurzarbeit weiterhin erbringt (sog. 'Ist-Entgelt').

   

Hinweis Sonderfall: bei Eintritt/Austritt im Laufe des Monats mit KUG ist außerdem die Lohnart 'zusätzliches Ist-Entgelt' einzupflegen. Für diesen seltenen Fall bitte den LohnFix-Support für die richtigen Eingaben kontaktieren.

 
LohnFix rechnet nun die weiteren Parameter aus.

Das errechnete Kurzarbeitergeld wird dem Mitarbeiter vom Betrieb ausgezahlt und diesem vom Arbeitsamt erstattet.


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