Die Modalitäten der Lohnpfändung sind überwiegend in der Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelt.
Der Netto-Lohn, dies ist der Lohn nach Abzug der normalen Steuer und SV-Beiträge und nach Abzug der nicht-pfändbaren Bezüge (siehe die Aufstellung unten), ist pfändbar, sobald bestimmte Grenzen überschritten werden. Diese Grenzen steigen mit dem Nettolohn und der Anzahl der Personen, die vom Schuldner zu unterhalten sind. Die Berechnung des nicht pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens regelt § 850 c ZPO (‚Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen‘). Hierauf baut die sogenannte ‚Pfändungstabelle‘ auf, in der der pfändbare Teil des Nettolohns abgelesen werden kann.
Behandlung in der Lohnabrechnung:
Ein Pfändungsbetrag stellt einen ‚Abzug vom Nettolohn‘ dar und ist als solcher in die Lohndaten des jeweiligen Monats einzugeben.
Nicht-pfändbare Bezüge
Nach § 850a ZPO sind die folgenden Bezüge grundsätzlich nicht pfändbar:
1.
die Hälfte des Entgelts für Mehrarbeit,
2.
das Urlaubsgeld (nicht aber die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub),
3.
Aufwandsentschädigung für auswärtige Beschäftigung,
4.
Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial,
5.
Gefahren-, Schutz- und Erschwerniszulagen,
6.
das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu € 500,-,