• Inhaltsverzeichnis
  • Suche
  • Impressum
  • Kontakt
  • Fragen? - Rufen Sie uns an:
    +49 2644 958988-0
Lohnfix :: LohnFix -  das Clever-Programm nicht nur für den Klein- und Mittelbetrieb
Startseite
Informationen für Interessenten
Produktdetails
Kostenloser 6-Wochen-Test
Service und Beratung
Programmwechsel
Systemvoraussetzungen
Demo-Download
Preise / Versionen
Anwenderportal
Download mit Kundenkennwort
Forum
Dokumente zur Lohnabrechnung
Online Hilfe
Einleitung
Programmbedienung
Lohnsteuerabzugsverfahren
Steuerklassen
Kirchensteuerabzug
Anzahl Kinderfreibeträge
A/B Tarif
Steuerfreie Einnahmen
Verpflegungsmehraufwand/ doppelte Haushaltsführung
Altersentlastung
Freibetrag Lohnsteuerkarte
Steuerbrutto
Übertragung der Anmeldesteuern
Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerbescheinigung
Übertragung der Lohnsteuer-Bescheinigung
authentifizierte Datenübertragung
Versorgungsbezüge
Pauschalsteuer
Datenzugriff durch den Betriebsprüfer des Finanzamtes
Banküberweisungen
Sozialversicherung
MeldeFix
Allgemeine Eingaben, Steuer und SV betreffend
Sonstiges
FAQ- Häufig gestellte Fragen
Lohnsoftware-Tour
Allgemeines
Neuigkeiten
Jobangebote
Inhaltsverzeichnis
Suche
Kontakt
Impressum

Lernen Sie LohnFix noch heute kennen!
GKV Zertifikat

Lohnsteuerabzugsverfahren

Grundsätzlich ist die Lohnsteuer bei jeder Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis zufließen, d.h. also:  laufender Grundlohn, Zulagen, geldwerte Vorteile, einmalige Bezüge. Siehe dagegen auch: steuerfreie Einnahmen.

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen und sechs Jahre lang aufzubewahren, aus denen für jeden Arbeitnehmer die folgenden Angaben ersichtlich sein müssen (‚Lohnkonto‘, § 41 Abs.1 EStG):

-

persönliche Daten  (Name, Geburtstag, Anschrift, Steuerklasse, Religion)

-

Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat und Finanzamt, in dessen Bezirk die Karte ausgestellt wurde

-

Beginn und Ende der Beschäftigung

-

Tag der Lohnzahlung

-

Höhe des Arbeitslohns incl. aller Leistungen.

Meldungen

Die Höhe der Steuerabzüge  (und Kammerbeiträge) wird an das Finanzamt mit dem Formular ‚Lohnsteueranmeldung‘ (§41a EStG) gemeldet.  Wenn in einem Monat keine Lohnsteuer anfällt (z.B. weil nur PauschSteuer an die BKN zu zahlen war oder kein Arbeitnehmer beschäftigt wurde) ist eine sog. Nullmeldung abzugeben.

Nach Abschluss des Jahres ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Bescheinigung auszustellen.

Leben ohne ‘Meldungen’? Etwas Vertrautes würde uns fehlen.

Fristen

Die Abgabe des Formulars Lohnsteuer-Anmeldung und die Zahlung an das Finanzamt erfolgt:

Fall 1:

Vorjahreslohnsteuer beträgt insgesamt mehr als 3000 Euro: bis zum 10. des Folgemonats.

Fall 2:

Vorjahreslohnsteuer liegt zwischen 800 und 3000 Euro: bis zum 10. nach jedem Quartalsende.

Fall 3:

Vorjahreslohnsteuer liegt unter oder ist gleich 800 Euro: jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres.


Startseite | Kontakt | Forum | Sitemap
© Seyfried Informatik KG 2011
Impressum | Kontakt