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Lohnsteuerbescheinigung§ 41b EStG, LStR 135 zur elektronischen Übertragung Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für das abgelaufene Jahr hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Beschäftigten abzuschließen und darüber eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Der Termin für die Jahresbescheinigung ist bis Ende Februar des Folgejahres. Auf der Bescheinigung hat der Arbeitgeber neben den Lohndaten anzugeben: Finanzamt des Arbeitnehmers, Anschrift des Arbeitgebers, das Betriebsstättenfinanzamt, die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten unbezahlten Unterbrechungen der Arbeit (sog. ‚Buchstabe U‘). Definition ‚Buchstabe U‘: Wenn der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage entfällt, dann ist dies im Lohnkonto durch Eintragung des Buchstabens ‚U‘ zu vermerken (Beispiele sind: unbezahlter Urlaub, Elternzeit, Bezug von Krankengeld). Als nicht unterbrochen dagegen gilt die Arbeit, wenn Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird (die Abwesenheitszeiten werden in LohnFix mit dem Kalender ‚Urlaub etc.‘ eingegeben und automatisch berechnet; vgl. auch § 41b, 1 -> § 41 Satz 5 und 6). Definition ‚Buchstabe S‘ (ab 2004): Der Arbeitnehmer tritt im Laufe des Jahres in die Firma ein, legt aber die Lohnsteuerbescheinigung aus dem vorherigen Dienstverhältnis nicht vor. Sie machen eine Einmalzahlung und müssen für das voraussichtliche Jahresbrutto den Verdienst aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis schätzen. Dann ist der Großbuchstabe ‚S‘ einzutragen (ein Sonderfall, der selten auftreten dürfte. Nach dem Nutzen des Buchstabens wollen wir erst gar nicht fragen). Die Fallkombination kann unter ‚Adresse‘ ‚Vortragswerte‘ eingegeben werden. Definition ‚Buchstabe F‘ (ab 2004): Um Missbrauch der Entfernungspauschale durch den Arbeitnehmer zu verhindern, ist bei steuerfreier Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Großbuchstabe “F” einzutragen. Der Fall ist für den Klein- und Mittelbetrieb nicht relevant (wenn doch, bitte bei Hotline ‚Orchideenfund F‘ melden). Definition ‚Buchstabe V‘ (ab 2005): Wenn steuerfreie Beiträge an eine Pensionskasse, -fonds oder eine Direktversicherung geleistet wurden, ist ein Großbuchstabe “V” einzutragen (Pensionskasse und Altverträge Direktversicherung). Hinweis: auf Aushilfskräfte finden o.a. Bestimmungen generell keine Anwendung, da sie keine Lohnsteuerkarte abgeben. Bei geringfügig Beschäftigten kann die übliche LSt-Bescheinigung verwendet werden, sofern diese nach LSt-Karte versteuert wurden. Programmablauf:Die Lohnsteuerbescheinigung kann mit LohnFix ausgedruckt und übertragen werden. Sie addiert die Werte aus dem Lohnkonto des Mitarbeiters für das betreffende Jahr. Als Zeitraum wird der erste und letzte Tag des Jahres angegeben, es sei denn, es liegt ein Eintritt oder Austritt im Laufe des Jahres vor. Die Anzahl der Unterbrechungen ‚U‘ wird von LohnFix automatisch errechnet und in die LSt-Bescheinigung eingesetzt, wenn Sie die Fehlzeitenverwaltung benutzen. Besondere LohnsteuerbescheinigungDie Steuerklasse "0" ist ausschließlich bei besonderen Lohnsteuerbescheinigungen zulässig für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, deren Arbeitslohn gemäß Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist. Diese Arbeitnehmer erhalten von dem Finanzamt am Ort des Arbeitgebers eine Bescheinigung, dass sie von der Steuer in Deutschland befreit sind. Diese Bescheinigung ist vom Arbeitgeber in den Lohnunterlagen aufzubewahren. Ohne die Bescheinigung wäre Steuerklasse 6 anzuwenden. Übertragung der LSt-Bescheinigung:
(Anmerkung: das schrittweise Vorgehen hat bislang in allen Fällen zum Ziel geführt; die Installation von Net 2.0 wird zur Erleichterung des Ablaufs in LadeFix integriert werden). |


