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Lohnsteuerjahresausgleich§ 42b EStG Definition Die Lohnsteuer, sowie SolZ und KiSt, werden beim Jahresausgleich nach dem Verdienst im Gesamtjahr und nach der Jahressteuertabelle berechnet statt aus den Werten des Monats Dezember. Nur die noch nicht bezahlten Steuern bis zu dem so berechneten Jahresbetrag werden abgeführt. Die Jahressteuer ist in aller Regel niedriger als die Summe der Monatssteuern, im Grenzfall sind die Beträge gleich, so dass sich keine Erstattung ergibt. Die beiden Beträge sind gleich, wenn die Monatslöhne während des Jahres konstant geblieben sind. Bei unterschiedlichen Lohnwerten dagegen unterliegt der Steuerpflichtige im Monat mit höherem Lohn einer stärkeren Steuerprogression, als sich bei einer Durchschnittsbetrachtung über das ganze Jahr ergibt. Hinweis: Eine Einmalzahlung im letzten Quartal kann ebenfalls indirekt schon einen Ausgleich bewirken, da die Steuer auf Einmalzahlungen aus dem Jahresbrutto und der Jahressteuer berechnet wird. Bei einer Einmalzahlung im November oder Dezember ist der Effekt des Jahresausgleichs dann oft gering. Der Arbeitgeber ist berechtigt – und ab 10 beschäftigten Arbeitnehmern (gezählt am Stichtag 31.12.) verpflichtet –, den dargelegten ‚internen Lohnsteuerjahresausgleich‘ durchzuführen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt wird immer nach der Jahrestabelle gerechnet (externer Jahresausgleich). Voraussetzungen für die Durchführung des LSt JahresausgleichsIn den Jahresausgleich sind nur die per 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Hinweise:
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