Bei einer Einmalzahlung von Januar bis Ende März wird unter folgenden Bedingungen die Einmalzahlung für Zwecke der Sozialversicherung dem Vorjahr zugeordnet:
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Der Arbeitnehmer war im Dezember des Vorjahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt.
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Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der KV wird durch Lohn plus Einmalzahlung überschritten.
In Fällen, in denen Lohn plus Einmalzahlung unter der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze der KV liegt, spielt die Märzklausel also keine Rolle (anteilige Beitragsbemessungsgrenze = über die Monate kumulierte Beitragsbemessungsgrenze). Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (dies gilt auch für freiwillig Versicherte), wird statt der KV- die RV-Beitragsbemessungsgrenze für den Vergleich herangezogen.
Im Falle der Märzklausel gelten für die Einmalzahlung die SV-Sätze und Beitragsbemessungsgrenzen aus dem letzten Monat des Vorjahres. Die Beiträge werden in den Berichten des Vorjahres ausgewiesen, die Zahlungen gehen in den laufenden Monat ein. Eine für das Vorjahr erstellte SV-Jahresmeldung ist zu berichtigen oder es wird eine Sondermeldung erstellt.
Hinweis: Mit der Märzklausel soll verhindert werden, dass durch das Verschieben einer Einmalzahlung vom Jahresende (Weihnachtsgeld o.ä.) in das darauffolgende Jahr die anfallende SV-Zahlung reduziert wird. Zur Erläuterung: Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, aus der die SV-Beiträge einer Einmalzahlung berechnet werden, hat am Jahresanfang einen niedrigen und am Jahresende einen hohen Wert. Ohne Märzklausel könnte dies - nur in wenigen Grenzfällen - ausgenutzt werden, Zugleich sperrt sich die Märzklausel gegen Einfachheit in der Lohnabrechnung (Berücksichtigung verschiedenster Parameter). Wenn aber die Klausel einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand erfordert (und sei es nur beim manuellen Nachrechnen), dann ist es zur Vermeidung des mit der Märzklausel verbundenen Aufwands absolut zulässig, in den ersten drei Monaten des Jahres keine Einmalzahlungen vorzunehmen. . Dem eingangs erläuterten Sinn und Zweck der Regelung ist damit vollkommen Genüge getan.
Programmablauf
Die Märzklausel wird in der LohnFix-Lohnbuchhaltung automatisch berechnet und kann in der Schnellberechnung aktiviert werden.
In seltenen Fällen (Lohn des neuen Jahres liegt unter dem Lohn des Vorjahres) kann mit der Klausel der (nicht gewünschte) Effekt einer Reduzierung der SV-Abgaben erreicht werden. Es kann sich nur um Ausnahmefälle handeln (Abfindungen sind SV-beitragsfrei und hiervon nicht betroffen).
Exkurs
Die Märzklausel ist ein trauriges Beispiel für den häufigsten Fehler in der Lohnabrechnung, den Fehler der dritten Art. Dies bedeutet: Die Lösung mag 'schön und richtig' sein, der Fehler liegt in der Ebene davor: die Frage ist falsch gestellt! Der Aufwand zur Lösung solcher falschen Fragen dient den Verwaltungen, die sich damit beschäftigen. Die falsche Frage wurde erfunden und wird verteidigt von den Lordsiegel-Bewahrern bestehender Strukturen, die keine Rücksicht nehmen auf den Schaden, den sie der Wirtschaft damit zufügen (Hinweis: Wirtschaftswachstum lebt tatsächlich von Kostensenkungen, nicht von Kostensteigerungen, dies gilt für den Betrieb wie auch für die Volkswirtschaft insgesamt).
Die richtige Frage lautet: Wie kann ich das Problem auf einfache Art lösen? (ohne dies auszuführen: eine einfachere Lösung des Märzklausel-'problems' und anderer Fragen liegt nach wenig Nachdenken sogar auf der Hand). In der Industrieproduktion würde dies ‚Re-Engineering‘ genannt und wäre die pure Selbstverständlichkeit, denn ohne dem würde die Produktion nicht lange überleben. Der Lohnbereich folgt eigenen Gesetzen, bis er mitsamt Unternehmen an sich selbst erstickt.