Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI
Die Rentenversicherung fordert ggfs. eine Meldung an, um vor Rentenbeginn oder für einen Versorgungsausgleich die Ansprüche berechnen zu können.
Gehen Sie wie folgt vor:
Dann wird die Meldung 57 mit dem nächsten Buchen oder 3 Monate vor Rentenbeginn erzeugt.