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Mutterschutz (MuSchG) MutterschutzfristIn den letzten 6 Wochen vor und den 8 Wochen nach der Geburt darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Während der Schutzfrist vor der Geburt kann die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch weiterbeschäftigt werden, in den 8 Wochen nach der Geburt ist eine Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Fristberechnung erfolgt durch den Arzt oder die Hebamme. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die 8-Wochen-Frist auf 12 Wochen. Während der Mutterschutzfrist gilt die Beschäftigung als unterbrochen. Da sie nicht beendet ist, besteht weiterhin – beitragsfrei – Mitgliedschaft in der KV und PV. Es wird auch kein Teillohnzahlungszeitraum angenommen. Daher erfolgt die Abrechnung des letzten und ersten Monats vor und nach der Frist für die Steuer nach der Monatstabelle. Die Unterbrechungszeit wird mit einer 51er Meldung an die SV gemeldet. Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz für die Mitarbeiterin. MutterschaftsgeldWährend o.a. Mutterschutzfrist erhält die Mutter Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dieses beläuft sich auf 13 € pro Tag. Privat Versicherte erhalten insgesamt max. 210 € von der BfA. Zuschuss zum MutterschaftsgeldDer Arbeitgeber ist verpflichtet, bis zur Höhe des normalen Nettoarbeitsentgelts den sog. ‚Zuschuss zum Mutterschaftsgeld‘ zu zahlen(§ 13 und 14 MuSchG). Berechnung des Zuschusses: Das Nettoarbeitsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate, Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Dieses Entgelt wird auf den Tag umgerechnet. Hiervon werden die 13 € Mutterschaftsgeld der Krankenkasse abgezogen. Das Ergebnis ist der Zuschuss des Arbeitgebers pro Tag, der für die Dauer der 14-wöchigen Mutterschutzfrist zu zahlen ist. Die Zahlung ist steuer- und SV-frei; Lohnart ist ‚Zuschuss Mutterschaftsgeld‘, da auf der LohnSt-Bescheinigung getrennt ausgewiesen. Betrieben, die in die Umlagenversicherung einzahlen, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100% erstattet (Antrag auf Erstattung nach U2). Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot außerhalb der normalen Mutterschutzfrist ausspricht, hat der Arbeitgeber für diese Zeit das normale Entgelt weiter zu zahlen (§ 11 MuSchG). In der Umlagenversicherung wird dem Arbeitgeber dieses Entgelt, das steuer- und SV-pflichtig ist, ebenfalls voll erstattet, incl. einer Pauschale von 20% für den AG-Anteil an der SV (20%=Satz der AOK; es gibt Abweichungen bei anderen Kassen von diesem Wert). |


