Außerdem können pauschal mit 25% versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG):
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arbeitstägliche Essenszuschüsse, Wert verbilligter oder unentgeltlicher Mahlzeiten;
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Erholungsbeihilfen (bis 156 € im Jahr für den Arbeitnehmer plus 104 € für den Ehegatten und 52 € für jedes Kind), wenn der Arbeitgeber sicher stellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden;
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Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen; (zur Definition des Arbeitslohns in diesem Fall siehe LStR 72);
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seit Anfang 2002: zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Zuwendungen des Arbeitgebers im Bereich der Informationstechnologie (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG, LStR 127). Hierbei handelt es sich um die Übereignung von Hardware, Software oder Barzuschüsse zu einem Internetzugang. Der Internetzuschuss darf bis zu 50 € im Monat betragen, falls der Arbeitnehmer erklärt, dass ihm im Kalenderjahr durchschnittlich Kosten in der erklärten Höhe entstehen. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber als Beleg aufzubewahren.
Diese mit 25% pauschal zu versteuernden Bezüge sind SV-frei.