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Pensionskasse oder -fonds/ Unterstützungskasse(§ 3 Nr. 63 EStG, BetrAVG) Seit 1. 1. 2002 sind Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen steuer- und SV-frei. Voraussetzungen sind:
Die während der Einzahlungsphase steuerfreien Beiträge werden stattdessen in der Auszahlungsphase, also im Alter, versteuert (sog. ‚nachgelagerte Versteuerung‘). Die Vorteile sind:
ProgrammablaufDer Beitrag wird im Formular ‚Direktvers.,/ Pensionskasse‘ eingegeben. Der Schalter befindet sich bei den Lohnarten. Die Zahlungen werden dann nicht in das Steuer- oder SV-Brutto einbezogen und werden auf der Lohnsteuerbescheinigung getrennt ausgewiesen. Die Finanzierung erfolgt immer als Entgeltumwandlung, also aus laufendem Bezug oder aus Einmalzahlung, denn die Pensionskasse soll eben nicht mit einer Zusatzbelastung des Arbeitgebers verbunden sein*). Der Bruttoverdienst bleibt somit unverändert. Der Betrag wird vom Nettoverdienst abgezogen. Da sich das Steuerbrutto reduziert, ist der Beitrag zur Pensionskasse zusätzlich im Kopf der Abrechnung bei den Komponenten des Bruttoverdienstes als Hinweis ausgewiesen. Lohnsteuerbescheinigung: Bei steuerfreien Beiträgen Pensionskasse oder DV (nur 'Neuverträge') ist der Großbuchstabe 'V' zu bescheinigen (macht LohnFix automatisch). *) Ausnahme: In der Bauindustrie kann der ZVK-Beitrag der Arbeitgeber als steuerfreier Pensionskassenbeitrag gezahlt werden. Für diesen Sonderfall wurde die Option: ‚Finanzierung aus Zusatzleistung des AG‘ eingeführt. |


