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Personengruppen-Schlüssel

Der dreistellige Personengruppen-Schlüssel gibt Aufschluss über das Berufsbild des Versicherten. Er wird im SV-Meldeformular abgefragt und dient vorwiegend statistischen Zwecken, wozu auch immer dies Datensammeln gut und sinnvoll sein mag. In den meisten Fällen ist der Schlüssel 101 zu verwenden (= sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ohne besondere Merkmale).

Treffen mehrere der angegebenen Kriterien zu, ist der niedrigere Schlüssel anzugeben.

Ausnahme: Die Schlüssel für geringfügig Entlohnte (109) oder kurzfristig Beschäftigte (110) haben immer Vorrang vor den anderen Schlüsseln !!

Erläuterung des Schlüssels im einzelnen:

101                Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale

Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind oder für die Arbeitgeberanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.

102                Auszubildende

Personen, die eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen oder die Ausbildung für einen Beruf erlernen, die anerkannt ist.

Wenn ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, der von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen wird, dann ist von einer Berufsausbildung auszugehen

103                Beschäftigte in Altersteilzeit

Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz  (Vollendung des 55. Lebensjahres, Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, nicht als ‚geringfügig‘ beschäftigt).

104                Hausgewerbetreibende

Dies sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag anderer tätig sind.

105                Praktikanten

Personen, die eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums durchführen.

106                Werkstudenten

Studenten, die eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. 

Die Studienbelange müssen insgesamt weiterhin im Vordergrund stehen. Dies wird regel­mäßig angenommen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei max. 20 Stunden liegt und/oder die jähr­liche 26 Wochengrenze nicht überschritten wird. Tätigkeiten, die nachweislich die Studiensituation nicht tangieren, können auch über der 20 Stundengrenze liegen (z.B. in den Semesterferien oder an Wochenenden). Semesterferien-Jobs werden dann nicht der jährlichen 26 Wochengrenze hinzugezählt und unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen.

Die Rentenversicherungsbeiträge sind bei Werkstudenten je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu entrichten, wenn der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 400 im Monat liegt.

107                Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für Behinderte

Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.

108                Bezieher von Vorruhestandsgeld

109                Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte bis 400 Euro/Monat. Zu den Einzelheiten siehe: geringfügige Beschäftigungen

110                Kurzfristig Beschäftigte   (auch sog. Saisonkräfte)

Beschäftigte mit einer Befristung auf max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres seit Beginn der Beschäftigung.

Die Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei.
Einzelheiten siehe:  Aushilfskräfte

111                Personen in berufsfördernden Reha-Maßnahmen

Versicherungspflichtige Tätigkeit.

112                Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft

Verwandte bis zum dritten Grad des landwirtschafltichen Unternehmers. Auch der angestellte / abhängig beschäftigte Ehegatte. Für Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung gilt weiter die Personengruppe 102.

113                Nebenerwerbslandwirte

Personen, die neben der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft in einem abhängigen Dauerarbeitsverhältnis stehen.

118                Unständig Beschäftigte

Die Beschäftigung ist auf weniger als eine Woche befristet, wird jedoch vom Arbeitnehmer berufsmäßig ausgeübt (ständig wechselnde Arbeitsstellen).

Es besteht Sozialversicherungspflicht außer in der Arbeitslosenversicherung.

119                Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

Personen, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Beamtenpension oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen.

‚Keine Personengruppe‘

Selbständige sind meist nicht in der SV und nehmen nicht am SV-Meldeverfahren teil (Beitragsschlüssel: 0-0-0-0).

Eine Krankenkasse ist für diese Personengruppe dennoch zu aktivieren, damit bei Betriebsprüfungen der Kassenprüfer in den Berichten einen vollständigen Überblick über alle Beschäftigten erhält.

Personengruppen 140-143:  betreffen nur Seeleute.


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