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SozialversicherungArbeitnehmer werden in der SV versichert. Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge und führt sie an die jeweiligen Krankenkassen (=Einzugsstellen für KV, RV, AV und PV) ab. Bis Ende 2005 ist der Abführungstermin der 15. des Folgemonats. Ab 2006 soll die Zahlung bis zum drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat erfolgen. SV-pflichtig sind auch im Rahmen ihrer Berufsausbildung beschäftigte Auszubildende und Praktikanten. Meldungen an die SVIn der SV fallen Meldungen an für: – An- und Abmeldung eines Beschäftigten – Jahresmeldung über das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt – monatliche Kassennachweise über die zu zahlenden Beiträge. Über die Einzelheiten der erforderlichen Meldungen informieren die Krankenkassen. BeiträgeIhre Höhe ergibt sich aus der Multiplikation von Beitragssatz mit dem Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei ist zu berücksichtigen: Bei Teilmonatszeiträumen (etwa: ein Arbeitnehmer ist nur einen halben Monat beschäftigt) gilt die entsprechend auf den Teilzeitraum umgerechnete Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragssätze in der RV, AV und PV sind fest vorgegeben und im Programm verankert (siehe auch SV-Sätze). Die KV-Sätze sind über die Krankenkassenverwaltung zu importieren (siehe Krankenkassen). Bei der Beitragsberechnung ist die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem SV-Beitragsgruppen-Schlüssel zu berücksichtigen. Die Berechnung der Beiträge erfolgt in Übereinstimmung mit dem SV-Schlüssel (etwa: Beitrag=0, wenn SV-Schlüssel=0). ProgrammablaufIm Programm werden die SV-Tage (wie auch die Steuertage) automatisch aus dem Eintritts- und Austrittsdatum errechnet und fließen damit in die Berechnung des SV-Beitrags ein. |


