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GKV Zertifikat

Steuerfreie Einnahmen

(§ 3 EStG)

Steuerfrei sind     (zu Einschränkungen vgl. das EStG):    

–

Zuschläge für Sonntags–, Feiertags– und Nachtarbeit (§ 3b EStG); Zuschläge werden neben dem normalen Grundlohn gezahlt; siehe SFN-Zuschläge;

–

Winterausfallgeld;  

–

Kurzarbeitergeld (siehe Kurzarbeit/WAG);

–

Mutterschaftsgeld (siehe Mutterschutz);

–

Aufwandsentschädigung z.B. als nebenberufl. Übungsleiter in Sportvereinen bis 1848 €/Jahr.  Ab 1.1.2008: ehrenamtliche Tätigkeiten bis 500 Euro/ Jahr sind steuer- und beitragsfrei.

–

Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen

–

Kindergartenzuschuss als zusätzliche Arbeitgeberleistung zur Unterbringung des Kindes eines Arbeitnehmers, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist  (der Arbeitnehmer hat die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen; der Beleg ist durch den Arbeitgeber aufzubewahren;  § 3 EStG Nr. 33);

–

Werkzeuggeld für die Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers;

-

Sachbezüge bis 44 Euro /Monat; Sachbezüge können sein: Werksdeputate, kostenloses Telefonieren; Job–Ticket (siehe Fahrgeld);

–

Beiträge zu einer Pensionskasse;

–

Mietvorteile nur im Falle des -> § 3, Abs. 59 EStG.

 

Steuerfrei, weil kein Arbeitslohn, sind:

–

Erstattung von dienstlich veranlaßten Reise- oder Umzugskosten

–

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis 110 €.

Die steuerfreien Bezüge sind in aller Regel auch SV-frei.

(Anmerkung: Heirats- und Geburtsbeihilfen sind seit Anfang 2006 nicht mehr steuerfrei).

 


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