ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnt oder endet, geändert oder unterbrochen wird oder über das Jahresende hinaus andauert,
eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung beginnt oder endet oder sich die Art der geringfügigen Beschäftigung ändert, sich der Name oder die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ändert,
eine bereits abgegebene Meldung zu stornieren ist,
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis nicht vorlegt (Kontrollmeldung).
Darüber hinaus sind
Sofortmeldungen in bestimmten Wirtschaftszweigen,
Meldungen bei Beginn und Ende einer Berufsausbildung,
Meldungen bei Beginn oder Ende einer Altersteilzeitarbeit
zu erstatten, es sei denn, dass diese durch die reguläre An- bzw. Abmeldung entbehrlich werden.
Meldungen für die SV (An- und Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung, Jahresmeldung) werden automatisch erstellt. Dieses geschieht mit dem Buchen einer Abrechnung. Die Meldetatbestände werden durch das Programm erkannt. Im Falle beispielsweise eines Kassenwechsels wird automatisch eine Abmeldung für die alte Kasse und die Anmeldung für die neue Kasse erzeugt.
Die Meldung ist damit für den Versand mit MeldeFix gespeichert.
Die Meldungen werden von LohnFix automatisch beim Buchen gespeichert und können mit MeldeFix elektronisch übermittelt werden. Die Kopie der Daten für den Arbeitnehmer kann unter 'Berichte I', 'Meldebescheinigungen' ausgedruckt werden oder in MeldeFix unter 'Anzeige'. Der Ausdruck trägt den Vermerk: 'nach § 25 DEÜV' (dieser ist nachstehend wiedergegeben).
§ 25 DEÜV Unterrichtung des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn-und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.