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Verpflegungsmehraufwand/ doppelte Haushaltsführung(§ 3 Nr. 13, 16 EStG) Die als Reisekostenvergütung gezahlte Vergütung für Verpflegungsmehraufwand ist bis zu den folgenden Pauschbeträgen steuerfrei: (§ 4 Abs.5 Nr. 5 EStG)
Bei mehrtägiger Abwesenheit erfolgt entsprechend Multiplikation mit der Anzahl der Tage. Diese Sätze gelten auch bei einer aus betrieblichen Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung, jedoch nur für die ersten drei Monate. Da die beiden Vergütungen auf der Lohnsteuerbescheinigung getrennt bescheinigt werden, bietet LohnFix die entsprechenden Lohnarten hierfür an (die Bescheinigung ist aber freiwillig; LStR 135 Abs. 7). Übernachtungskosten: Hinweis: Selbständige und gewerbliche Unternehmer müssen Übernachtungskosten gegen Beleg abrechnen, die Pauschale gilt für diese nicht! Auslandsreisen: Hier gelten die nachfolgend dargestellten Pauschsätze (Euro).
1) einschl. Departments Haute-Seine, Seine-Saint Denis und Val-de-Marne |


