(§ 3, Abs. 34 EStG, LStR 21b;  § 40, Abs. 2 EStG, LStR 127)
vgl. auch Firmenwagen

 

Pauschalsteuer:

Erhält der Arbeitnehmer für Fahrten mit dem eigenen PKW einen Zuschuss,  so kann dieser vom Arbeitgeber mit 15% pauschalversteuert werden  (zuzüglich pausch. SolZ und KiSt).

Auch hier ist Voraussetzung, dass der Zuschuss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird.

 

Programm:   Das pauschal zu versteuernde Fahrgeld wird in dem hierfür vorgesehenen Eingabefeld bzw. der Lohnart ‚Fahrgeld‘ erfasst.   Es kann mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass dieser die Pauschalsteuer als Abzug vom Nettolohn trägt.

 

 

Jobtickets

Bis 2003 galt Steuerfreiheit für Jobtickets.

Diese Regelung ist ab 2004 entfallen und dies wird auch nicht berührt durch die in 2008 wiederhergestellten Werbungskosten ab dem ersten Entfernungskilometer.

 

Möglich ist bei Jobtickets jedoch:

Steuer- und SV-freiheit bis 44 Euro/Monat, diese Steuerfreiheit resultiert jedoch nur aus der allgemeinen monatlichen Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge.

 

 

Hinweis: Fahrkostenerstattungen für Dienstfahrten (also nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) werden wie Reisekosten abgerechnet und sind am besten getrennt von der Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer zu überweisen (saubere Trennung von Lohn und allg. Betriebsausgaben) oder – wenn über die Lohnabrechnung – als ‚Bezug zum Nettolohn‘ einzugeben.