(§ 8 EStG, LStR 31, 32)

 

Im Steuerrecht wird von ‚geldwerten Vorteilen/Sachbezüge‚ gesprochen, in der Sozialversicherung werden diese nur ‚Sachbezüge‚ genannt.

Die geldwerten Vorteile unterliegen wie andere Lohnbestandteile der Steuer- und SV-Pflicht.

 

Beispiele für geldwerte Vorteile sind:

Wohnungsüberlassung ohne oder zu reduzierter Miete
Sachbezüge (Freigrenze: Wert von 44 Euro/ Monat   incl. MwSt.). Bei Übersteigen der Freigrenze ist der gesamte Betrag steuer- und SV-pflichtig.
sog. ‚Werks-Deputate‘ (Freibetrag: 1.224 Euro/ Jahr). Nur der den Freibetrag übersteigende Sachbezug unterliegt der Steuer-/SV-Pflicht.
freies Kantinenessen oder andere Dienstleistungen
Private Nutzung von Dienstwagen  (siehe folgenden Abschnitt)

 

Programm:
Die geldwerten Vorteile werden mit der Lohnart ‚geldwerter Vorteil‘ erfasst.
Die nicht zu versteuernden Beträge (unter der Freigrenze bzw. innerhalb des Freibetrags) werden als steuerfreier Bezug erfasst.