Die Kammerbeiträge betreffen nur die Bundesländer Bremen und Saarland. Wenn als Bundesland der Betriebsstätte eines der beiden Länder angegeben ist, berechnet das Programm automatisch den Kammerbeitrag, der vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten wird.  Ob ein Arbeitnehmer kammerpflichtig ist (Regelfall), kann auf der Karteikarte der Person angegeben werden.

 

Der Beitragssatz beträgt in beiden Ländern 0,15% des Lohnes (im Saarland: des Lohnes, der der SV-Pflicht unterliegt).

 

Mindestbetrag und Höchstgrenze der Bezugsgröße Lohn:

Bremen
Mindesteinkommen:  Das Einkommen, ab dem erstmals Kammerbeitrag fällig wird, beträgt 250 Euro.
Höchstgrenze:  es gibt keine Höchstgrenze für den Beitrag.
Saarland
Mindesteinkommen: seit 2001 gibt es kein Mindesteinkommen für den Beitrag.
       (bis 2000 einschl. Mindesteinkommen von 640,01 DM/Monat).
Höchstgrenze: Die Höchstgrenze beläuft sich auf 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (= Beitragsbemessungsgrenze der KV).   Im Niedriglohnbereich (Gleitzone 400-800 €) wird der Kammerbeitrag aus dem reduzierten Brutto gerechnet, außer im Fall der Aufstockungsoption.