Auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können Zuschläge gezahlt werden, die steuer- und SV-frei sind. Diese Zuschläge können sein (in Prozent des Grundlohns/Stunde):
bis 25% bei Nachtarbeit 1: von 20.00 bis 6 Uhr
bis 40% bei Nachtarbeit 2: von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde
bis 50% an Sonntagen: von 0 bis 24 Uhr des betreffenden Tages und von 0 bis 4 Uhr des darauffolgenden Tages
bis 125% an Feiertagen von 0 bis 24 Uhr des betreffenden Tages und von 0 bis 4 Uhr des darauffolgenden Tages
bis 150% am 24./25./26. Dezember und am 1. Mai.
Die Abgabenfreiheit ist begrenzt auf den Teil des Grundlohns bis 50 Euro/Stunde im Falle der Steuer und auf 25 Euro pro Stunde im Fall der SV-Freiheit.
Programm:
Die Zuschläge sind als Lohnarten hinterlegt. Zwei Möglichkeiten:
a) | Mit der Eingabe des Gleichheitszeichen (=) im Kommentarfeld kann die Berechnung des Zuschlags aus einer Basiszeile (Basislohn oder Monatslohn) festgelegt werden. |
Der vorgeschlagene steuerfreie (Höchst-)Wert des prozentualen Aufschlags kann mit einem niedrigeren Wert überschrieben werden; Beispiel: aus ‚50%‘ bei Sonntagszuschlag kann durch Überschreiben ‚32,4%‘ werden. |
b) | findet sich nur der Prozentsatz im Kommentarfeld, ohne Gleichheitszeichen, dann wird der Zuschlag aus den Angaben in dieser Zeile berechnet. |
Anmerkung:
das Entgelt, das an die Berufsgenossenschaft gemeldet wird, ist incl. der Zuschläge zu berechnen (was vom Programm so vorgenommen wird).