Der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung ist zu übernehmen

 

Der Kirchensteuersatz wird je nach Bundesland automatisch eingestellt. Die Kirchensteuersätze incl. Kappungssatz und Mindestkirchensteuer können unter ‚Einstellungen’ in der ausführlichen Berechnung der Brutto-Netto-Tabelle nachgesehen werden.

 

Das Programm berücksichtigt die Mindestkirchensteuer

 

Wenn ein Arbeitnehmer nicht in dem Bundesland wohnt, in dem die Betriebsstätte liegt, dann kann der Arbeitgeber dennoch den für den Ort der Betriebsstätte geltenden Kirchensteuersatz / Kirchensteuerrecht anwenden (sog. ‚Betriebsstättenprinzip‘). Zählt die Kirche des Arbeitnehmers im Land der Betriebsstätte nicht zu den kirchensteuererhebenden Konfessionen, dann braucht der Arbeitgeber auch keine Kirchensteuer einzubehalten. In diesem Fall oder bei abweichendem Kirchensteuersatz zwischen Wohnsitzland und Land der Betriebsstätte wird die endgültig vom Arbeitnehmer zu tragende Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.

 

Kappung der Kirchensteuer

In verschiedenen Bundesländern wird die Kirchensteuer bei hohen Einkommen auf 3-5% des zu versteuernden Einkommens (= Steuerbrutto abzüglich Freibeträge) gekappt.

Die Kappung kann unter Einstellungen in der ausführlichen Berechnung der Brutto-Netto-Tabelle aktiviert werden.

Auf dem Ausdruck der Abrechnung wird angezeigt, welcher Kirchensteuersatz zur Anwendung kam, ob gekappt oder Mindestkirchensteuer angewendet wurde.

 

Konfession des Ehegatten

Die Ausnahme von der Ausnahme. In den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier wird die Kirchensteuer immer an die Kirche des Arbeitnehmers abgeführt.

Auf der Lohnsteuerkarte ist zunächst die Konfession des Beschäftigten eingetragen (also ‚rk‘ oder ‚ev‘).  Nur wenn der Ehegatte einer anderen Konfession angehört, findet sich ein Doppeleintrag auf der Lohnsteuerkarte, z.B.: “rk / ev”.    Der zweite Eintrag (hier: “ev”)  ist die Konfession des Ehegatten.

 

Die Konfession des Ehegatten spielt keine Rolle für die Höhe des Kirchensteuerabzugs. Jedoch wird die Kirchensteuer des Arbeitnehmers in einer konfessionsverschiedenen Ehe (kath/ evang.) auf beide Kirchen 50:50 aufgeteilt  (sog. Halbteilungsgrundsatz). Die aufgeteilten Beträge werden in den Berichten (Lohnsteueranmeldung, Lohnsteuerbescheinigung, Monatsübersicht Lohnkonto) ausgewiesen.

Die Ausnahmen von der Ausnahme. In den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier wird die Kirchensteuer immer an die Kirche des Arbeitnehmers abgeführt.

 

Pauschale Kirchensteuer

1. sog. ‚vereinfachtes Verfahren‘: Wenn ein Lohnbestandteil pauschal versteuert wird, fällt normalerweise auch pauschale Kirchensteuer an. Der pauschale Kirchensteuersatz variiert je nach Bundesland (meist 5% oder 7%; die Sätze sind in der Schnellberechnung unter ‚Einstellungen‘ wiedergegeben). Diese pauschale KiSt ist in einer Summe zu melden (bis 2006 einschl. war die pauschale KiSt immer auf die evang. und röm.kath. Kirche aufzuteilen).

2. sog. ‚Nachweisverfahren‘: Die pauschale Kirchensteuer kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. In diesem Fall ist jedoch für andere pauschal besteuerte Arbeitnehmer, die Mitglied einer Kirche sind, der volle Kirchensteuersatz von 9% zu zahlen.

Die Wahl des ersten oder des zweiten Weges kann nur für die Firma als Ganzes, d.h. nicht von Mitarbeiter zu Mitarbeiter, gewählt werden.

Wo liegt der Schalter im Programm?  ‚Stammdaten‘  ‚Firmenverwaltung‘  ‚Sonstiges