vgl. auch Kindergeld
Faktorverfahren

Ab 2010 wird für die Versicherung in KV, RV, AV, PV nicht ein pauschaler Wert in die Vorsorgepauschale eingerechnet, sondern die tatsächlich geleisteten Aufwendungen hierfür.

 

Das hat zur Folge: die Lohnsteuer ist je nach Fall verschieden:

–     Bundesland Ost oder West nach Überschreiten der RV-Beitragsbemessunggrenze; da der RV-Beitrag in den neuen Bundesländern niedriger ist, ist auch der zu berücksichtigende Vorsorgeaufwand niedriger, die Lohnsteuer faällt damit höher aus als in den alten Bundesländern. Ebenso führt in Sachsen der differierende Beitrag PV zu kleiner Differenz in der Lohnsteuer.
–     Aufschlag Pflegeversicherung: wenn ‚mit Kind‘, dann kein Aufschlag -> geringerer Vorsorgeaufwand -> höhere Lohnsteuer.
–     Steuerklasse III: aufgrund der genauen Einrechnung fällt bis 2.800 Euro/Monat die LSt 2010 höher aus als in 2009.
–     Freiwillig Versicherte: hier ist kein Unterschied in der Lohnsteuer zu gesetzlich Versicherten.

 

–     Privat-Versicherte
Hier sind zunächst wie bisher die tatsächlich gezahlten Prämien einzugeben, für KV und PV getrennt (Lohnart ‚KV-, PV-Gesamtprämie‘), wenn ein Zuschuss des Arbeitgebers bezahlt wird (in Personengruppe 0=kein SV-Mitglied entfällt der Zuschuss). Aus dieser Eingabe berechnet sich der Zuschuss des Arbeitgebers.
 
Zusätzlich ist der Prämienanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzugeben, da dieser in die Lohnsteuerberechnung einfließt (= ‚Mindestvorsorge‘ oder ‚Basisabsicherung‘) und vom Gesamtbeitrag im ersten Absatz oben differiert (die Beitragsanteile z.B. für Einzelzimmer, Chefarztbehandlung usw. fliessen hier nicht ein). Der steuerlich anerkannte Beitrag wurde den Privatversicherten von ihrer Versicherung mitgeteilt zusammen mit dem Beitrag für 2010.
Für diesen steuerlich relevanten Anteil an der Prämie ist die Eingabe in die zusätzlich auszuwählende Lohnart ‚priv. KV/PV für LSt geschaffen worden. Hier ist die Summe von KV+PV-Prämie nach § 10 Abs 1 Nr 3 für die Steuerberechnung einzugeben (auch Personengruppe ‚0‘ oder ‚190‘).