(§ 3 Nr. 13, 16 EStG)

 

Die als Reisekostenvergütung gezahlte Vergütung für Verpflegungsmehraufwand ist bis zu den folgenden Pauschbeträgen steuerfrei:  (§ 4 Abs.5 Nr. 5 EStG)

 

 

bei Abwesenheit

Pauschsatz

 

von

 

 

Stunden

 

 

 

 

8 bis 14

6

 

14 bis 24

12

 

24

24

 

Übernachtung

20

 

Bei mehrtägiger Abwesenheit erfolgt entsprechend Multiplikation mit der Anzahl der Tage.

 

Diese Sätze gelten auch bei einer aus betrieblichen Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung, jedoch nur für die ersten drei Monate.

 

Da die beiden Vergütungen auf der Lohnsteuerbescheinigung getrennt bescheinigt werden,  bietet LohnFix die entsprechenden Lohnarten hierfür an (die Bescheinigung ist aber freiwillig; LStR 135 Abs. 7).

 

Übernachtungskosten:
Diese kann der Arbeitgeber nach dem Pauschsatz oder entsprechend dem tatsächlich angefallenen Aufwand steuerfrei ersetzen (LStR 40).  Ist hierbei ein Frühstück im Übernachtungspreis enthalten, dann ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um 4,50 € zu kürzen.

Hinweis: Selbständige und gewerbliche Unternehmer müssen Übernachtungskosten gegen Beleg abrechnen, die Pauschale gilt für diese nicht!

 

Auslandsreisen:

Hier gelten die nachfolgend dargestellten Pauschsätze (Euro).

 

 

Stunden

Stunden

Stunden

Über-

Land

8 bis 14

14 bis 24

24

nachtung

 

 

 

 

 

Belgien

14

28

41

77

Dänemark

16

32

47

57

 -Kopenhagen

17

33

50

93

Dschibuti

17

33

50

93

Frankreich

14

28

41

52

-Paris  1)

17

33

50

82

Großbritannien

15

29

44

57

-London

19

38

57

108

Italien

13

25

38

82

Luxemburg

14

28

41

72

Niederlande

14

28

41

72

Österreich

12

24

35

67

Polen

10

20

29

62

-Warschau

13

25

38

103

Schweiz

15

29

44

82

1) einschl. Departments Haute-Seine, Seine-Saint Denis und Val-de-Marne