vgl. auch Abschnitt Drucken

und AnsichtFix

Dieses erfolgt in den folgenden Schritten:

 

1. PDF-Druckertreiber in Windows installieren. Das kann der Acrobat PDF Writer sein (der freie Acrobat-Reader genügt nicht) oder alternativ kann ‚PDF-Creator‘ oder ‚FreePDF‘ genommen werden, die aus dem Netz geladen werden können.

 

2. Diesen Druckertreiber als Standarddrucker in Windows definieren oder in der Seitenansicht von LohnFix unter „Drucker auswählen“ als Drucker einstellen.

 

Damit werden die Seiten beim Drucken als PDF-Dateien auf der Festplatte gespeichert. Zu den Einzelheiten des Ablaufs sind die Beschreibungen der o.a. Programme zu beachten.

 

Mehrere Einzelseiten können nachträglich mit dem PDF-Blender (Programm zum PDF-Creator) zu einem Dokument verbunden werden.

 

Hinzuweisen ist auf die folgende Regelung, nach der personenbezogene vertrauliche Daten  verschlüsselt über das Netz versendet  werden sollten:

 

 § 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) – Technische und organisatorische Maßnahmen:

1Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. 2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

          …

         Anlage zu § 9:

         4.   zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

          …

 § 10            Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

          (1)1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist.

          …