Die Modalitäten der Lohnpfändung sind überwiegend in der Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelt.

 

Der Netto-Lohn, dies ist der Lohn nach Abzug der normalen Steuer und SV-Beiträge und nach Abzug der nicht-pfändbaren Bezüge (siehe die Aufstellung unten), ist pfändbar, sobald bestimmte Grenzen überschritten werden. Diese Grenzen steigen mit dem Nettolohn und der Anzahl der Personen, die vom Schuldner zu unterhalten sind. Die Berechnung des nicht pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens regelt § 850 c ZPO (‚Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen‘). Hierauf baut die sogenannte ‚Pfändungstabelle‘ auf, in der der pfändbare Teil des Nettolohns abgelesen werden kann. Die unpfändbaren Beträge (Freigrenzen) wurden am 1. 7. 2005, am 1. 7. 2011 und am 1.7.2013 angehoben.

 

Behandlung in LohnFix:

Ein Pfändungsbetrag ist ein Abzug vom Nettolohn. Damit in der Zahlungsliste dieser Abzug als Zahlung an einen externen Empfänger ausgewiesen wird, sind zwei Schritte vorzunehmen:

1.Die Lohnart ‚Lohnpfändung‘ aktivieren und den Betrag eingeben. Die Lohnart Lohnpfändung kann bis zu dreimal in einer Abrechnung aktiviert werden, falls mehrere Pfändungen gleichzeitig erfolgen.
2.Unter Bank die entsprechenden Kontoinformationen des Empfängers der Lohnpfändung hinterlegen. Drei Kontoverbindungen sind möglich und werden automatisch den Lohnpfändungsbeträgen  aus den Lohnarten zugeordnet.

 

 

In der Schnellauskunft kann eine ausführliche Berechnung des pfändbaren Betrags aufgerufen werden (Pfändungsrechner):

In diesem Rechner lässt sich der pfändbare Betrag errechnen, der sich aus dem Lohn ergibt unter Berücksichtigung der nicht-pfändbaren Bezüge:

 

Nach § 850a ZPO sind die folgenden Bezüge grundsätzlich nicht pfändbar:

 

1.die Hälfte des Entgelts für Mehrarbeit,
2.das Urlaubsgeld (nicht aber die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub),
3.Aufwandsentschädigung für auswärtige Beschäftigung,
4.Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial,
5.Gefahren-, Schutz- und Erschwerniszulagen,
6.das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu € 500,-,
7.Heirats- und Geburtshilfen,
8.Erziehungsgeld,
9.Sterbegeld- und Gnadenbezüge,
10.Blindenzulagen.