siehe auch:

Fehlzeiten, Urlaubsplaner, Feiertage

§ 3  BUrlG regelt die gesetzliche Mindestdauer des bezahlten Urlaubs, auf die jeder Arbeitnehmer Anspruch hat. Dies sind 24 Werktage im Jahr. Da Samstage im BUrlG als ‚Werktage‘ zählen, ergibt sich bei der üblichen 5 Tage-Arbeitswoche eine Mindesturlaubszeit von 20 Arbeitstagen (4 Arbeitswochen).

In der Probezeit wird anteiliger Urlaubsanspruch erworben. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, zählt diese Zeit nicht als Urlaub.

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der einzelne Arbeitsvertrag können einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen festsetzen.

Verfällt der Resturlaub am Jahresende?

Der Urlaubsanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres und endet mit dem Jahresende. Der Urlaub ist also im Laufe des Jahres zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Wenn dringende betriebliche oder personengebundene Gründe dies rechtfertigen, ist eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr zulässig. In diesem Fall ist der Urlaub bis zum 31. März zu gewähren und zu nehmen.

In der Praxis wird Resturlaub auch über den 31. März hinaus gewährt. Möglich wird dies durch eine rechtliche Asymmetrie: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich zu Gunsten des Arbeitnehmers über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinwegsetzen.

Programmablauf:  Ob das gesetzliche Datum 31. 3. als Verfalldatum des Resturlaubs in der Firma gelten soll oder nicht, kann unter ‚Firmendaten‘ ‚Sonstiges‘ eingestellt werden. Zweitens kann bei jedem Mitarbeiter und für jedes Jahr das Aufheben des Verfalldatums auch einzeln erfolgen (auf der Karteikarte Urlaub).

    Hinweis:  Ein negativer Resturlaubswert zu Beginn des Jahres – der Mitarbeiter hat mehr Urlaub erhalten als ihm gemäß Urlaubsanspruch zusteht – verfällt nicht.

Die Bezahlung während der Urlaubszeit (‚Urlaubsentgelt‘) entspricht dem Durchschnitt des Lohns/Gehalts der letzten drei Monate vor dem Urlaub. Überstundenentgelt ist in diesen Durchschnitt nicht einzubeziehen.

Das Urlaubsentgelt gilt als laufender Lohn und wird normal versteuert und unterliegt dem normalen SV-Abzug.

Urlaubsgeld als zusätzliche Vergütung (hierauf besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch) wird dagegen als Einmalbezug behandelt.

Eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht möglich (dient dem Schutz des Arbeitnehmers).

Ausnahme: Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden kann, kann der nicht-genommene Urlaub abgegolten werden. Die Abgeltung wird wie Urlaubsgeld als Einmalbezug behandelt.

Anzahl Steuertage bei unbezahltem Urlaub siehe Fehlzeiten


Auszug BUrlG:

§ 3 Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (das sind 4 Arbeitswochen – siehe oben).

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.