(§ 40a EStG: Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte)

 

Steuerrechtliche Definition        abweichende SV-Definition siehe unten

Als Aushilfskräfte  (kurzfristig Beschäftigte, Saisonkräfte) werden die Arbeitnehmer bezeichnet, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten (Samstag, Sonn- und Feiertage werden mitgezählt);
der durchschnittliche Stundenlohn beträgt nicht mehr als 12 Euro die Stunde und nicht mehr als 62 Euro pro Tag. Oder die Beschäftigung wurde zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich, die Grenze für den Stundenlohn von 12 Euro gilt auch in diesem Fall weiter;
der Arbeitnehmer wird gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt.

 

Steuerliche Behandlung

Aushilfskräfte können, aber müssen keine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Im ersten Fall mit LStKarte wird dementsprechend normal versteuert.

Im zweiten Fall ohne LStKarte zahlt der Arbeitgeber dann auf den Aushilfslohn pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 %.

Dieser Satz reduziert sich auf 5% bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder in privaten Haushalten.

Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die pauschale Steuer im Innenverhältnis vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Diese wird dann vom Nettolohn einbehalten.

Programmablauf Steuer:

Bei Steuerklasse ‚pauschal‘ berechnet das Programm die pauschalen Steuern für die Lohnarten Gehalt, Stundenlohn etc. mit dem PauschSatz, der angeklickt wird (vgl. auch Tabelle unten).

 

 

‚Kurzfristige Beschäftigung‘ in der Sozialversicherung

In der SV ist der Begriff weiter gefasst als im Steuerrecht: Unabhängig von der Höhe des Entgelts liegt kurzfristige Beschäftigung vor (Saisonbeschäftigung, Aushilfe), wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist.

Ein Arbeitnehmer kann als Saisonkraft bis zu zwei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Dabei muss die Beschäftigung aber den Charakter der Aushilfstätigkeit behalten, d.h. sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

 

Behandlung in der Sozialversicherung:

Für Aushilfskräfte sind keine Beiträge in der Sozialversicherung abzuführen, abgesehen von den Umlagen U1 und U2 (Beitragsgruppenschlüssel:  0 0 0 0).

In die Umlage U1 ist die Aushilfskraft einbezogen, wenn sie länger als vier Wochen beschäftigt ist (Umlagen U1, U2). U2-Pflicht besteht von Anfang an.

Meldungen: Aushilfskräfte sind in das SV-Meldeverfahren einbezogen, obwohl keine Beiträge anfallen. Die zuständige Kasse ist die BKN.

 

Wenn eine Aushilfskraft nur an jeweils wenigen Tagen über das Jahr verstreut arbeitet, braucht sie nicht für jede der kurzen Beschäftigungen in der SV an- und abgemeldet werden. Ein Rahmenarbeitsvertrag über ein Jahr kann die einzelnen Beschäftigungen erfassen. Die Anmeldung wird dann nur zu Beginn des Vertrages (=Eintritt) und die Abmeldung zum Ende des Rahmenvertrages (=Austritt) erstellt. In den Monaten, in denen keine Tätigkeit stattfindet, wird eine ‚Nullabrechnung‘ gebucht.

 

 

Zusammenfassung

Aufgrund der unterschiedlichen Definitionen in Steuer und SV können sich folgende Fall-Kombinationen ergeben:
 

Fall

 

|

Steuer

|

SV

_____

______________

 

_______________

 

_______________

1

Lohn:

|

max. 1116 €

|

wie links

 

Zeitumfang:

|

bis 18 Arbeitstage

|

wie links

erfüllt

Aushilfsdefinition:

|

ja

|

ja

Abgaben-Regelung:

|

pauschal

|

0 0 0 0

Abgabensatz:

|

25%

|

Null

_____

______________

 

_______________

 

_______________

2

Lohn:

|

unbegrenzt

|

unbegrenzt

 

Zeitumfang:

|

unbegrenzt

|

bis 2 Monate

erfüllt

Aushilfsdefinition:

|

nein

|

ja

Abgaben-Regelung:

|

nach LSt-Karte

|

0 0 0 0

Abgabensatz:

|

0 % bis 48 %

|

Null

_____

______________

 

_______________

 

_______________

Erläuterung Fall 2:  der Abgabensatz hängt letztlich von der Versteuerung in der ESt-Veranlagung ab. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis ca. 7.500 € ist der Abgabensatz 0%, bei ca. 14.000 € Jahreseinkommen ist der Grenzsteuersatz 25%. Mindestens bis zu diesem Einkommen ist die Kombination 2 in der Gesamtbetrachtung (AG+AN) günstiger als Fall 1.