Siehe auch Versorgungswerk.

KV-Schlüssel 4 und 5.

 

Anhand des SV-Schlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet.

 

In allen Fällen, in denen der SV-Schlüssel des Beschäftigten nicht eindeutig ist (auch betreffend die RV, AV, PV) , empfiehlt sich eine Klärung mit der Krankenkasse, die für diese Fragen als Einzugsstelle zuständig sind (die Kassen erhalten aus den Beiträgen eine pauschale Vergütung für die Beratung).

 

Häufige bzw. typische Kombinationen sind:

 

0000  = Kurzfristig Beschäftigter / Aushilfskraft / kein SV-Mitglied (Selbstständig, Geschäftsführer)

 

0100  = Werkstudent

 

1111  = Arbeiter oder Angestellter, voll versicherungspflichtig;

 

0110  = privat krankenversicherter Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten KV und PV an den Mitarbeiter;  

 

3321  =  ‚versicherungsfreie‘ Vollrentner   (Personengruppe 119)

 

6100  = Geringfügig Beschäftigter in der KV, in der RV mit Zuzahlung für vollen Rentenanspruch.

 

6500  = Geringfügig Beschäftigter wenn Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht in den Lohnunterlagen vorliegt.

 

9111  = Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der Krankenkasse, der Arbeitgeber hat es jedoch als Entgegenkommen gegenüber dem AN übernommen, den Beitrag abzuführen (sog. Firmenzahler);

 

 

Die Ziffern 2, 4 und 6 in der RV werden ab 1.1. 2005 nicht mehr verwendet, da die Unterscheidung in ‚Angestellte‘ und ‚Arbeiter‘ entfallen ist.