(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

 

Dauer der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, also für drei Jahre. Nach dieser Elternzeit besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber.

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind.

 

Elterngeld

Grundsätzlich gibt es das Elterngeld zwölf Monate lang. Zwei zusätzliche Monate, also insgesamt 14 Monate, fließt der Zuschuss, wenn nicht nur ein Partner, sondern beide für die Kinderbetreuung eine Auszeit vom Job nehmen. Wie die Eltern die Elternzeit untereinander aufteilen, ist ihnen überlassen. Alleinerziehende dürfen von vornherein 14 Monate Elterngeld beantragen. Wer dagegen gemeinsam mit seinem Partner das Neugeborene betreuen will, kann die 14 Monate anders aufteilen: Zum Beispiel können beide sieben Monate beim Kind bleiben.

 

Eltern beantragen diesen staatlichen Zuschuss bei der Elterngeldstelle. Diese gibt es in der jeweiligen Stadt, dem Landkreis oder der Gemeinde.

Das Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich gezahlt, mindestens 300 Euro.  Die genaue Berechnung, für die es zahlreiche Sonderbestimmungen gibt, erfolgt über die Elterngeldstelle.

 

Lohnabrechnung während der Elternzeit

In der Zeit des Elterngeldbezugs wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeitet weiter abgerechnet, da die Betriebszugehörigkeit fortbesteht, d.h. kein Austritt vorliegt. In dieser Zeit erfolgt die Abrechnung mit dem Gehalt ‚Null‘ und als Grund ist die  Fehlzeit ‚Elternzeit‘ zu hinterlegen. Die Unterbrechungsmeldung, falls nicht schon eine vorliegt, wird automatisch erzeugt.

 

Beschäftigung während der Elternzeit

Eine geringfg. Beschäftigung kann in der Elternzeit aufgenommen werden, in der bisherigen oder  einer anderen Firma. Im Falle der bisherigen Firma sind zwei Abrechnungen zu erstellen – die Null-Gehaltsabrechnung für das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis und eine zweite für die neue geringfügige Beschäftigung. Hierfür wird die Person  unter ‚Optionen‘, ‚Person duplizieren‘, Option b), doppelt angelegt.
Bei einer im Umfang reduzierten normalen Weiterbeschäftigung in der ursprünglichen Beschäftigung wird der Verdienst hieraus auf das Elterngeld angerechnet. Die Abrechnung der ursprünglichen Beschäftigung ändert sich nur in der Höhe des Lohns.