(§ 358 SGB III)

Die Umlage dient der Zahlung von Ausfallgeldern an die Mitarbeiter im Insolvenzfall und wurde bis 2008 jährlich von den Berufsgenossenschaften erhoben (mit gleicher Berechnungsbasis wie die Beträge zur Unfallversicherung).

 

Seit 2009 erfolgt der Einzug monatlich zusammen mit den SV-Beiträgen. Bezugsbasis ist das RV-Brutto, der Umlagesatz beginnt mit 0,1%, vgl. Beitragsbemessungen. Hinweis: in 2011 war der Beitragssatz ausnahmsweise 0%.

 

Hinweis: Privat-Haushalte und der öffentliche Dienst zahlen keine Insolvenzgeldumlage. In diesen Fällen ist in der Firmenverwaltung bei ‚priv. Haushalt‘ oder ‚öffentlicher Dienst‘ ein Häkchen zu setzen.