Bei Landwirten kommt u.U. der KV-Schlüssel 4 oder 5 zur Anwendung.

 

KV-Schlüssel 4

Wenn der Landwirt Anverwandte im eigenen Betrieb beschäftigt (Personengruppe 112), kommt der KV-Schlüssel 4 zur Anwendung. In diesem Fall wird die Höhe des Beitrags von der LKK unabhängig vom erzielten Arbeitsentgelt berechnet und der Betrieb führt den Beitrag, der allein vom AG getragen wird, getrennt ab. Das Lohnprogramm weist also keinen KV-Beitrag aus. In der Beitragssatzdatei werden die LKK’s dementsprechend ohne Kassensätze geführt.

 

Wird daneben eine weitere Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt (Mehrfachbeschäftigung, Lasche „Betrieb“), so ist zu entscheiden, ob die Beschäftigung in der Landwirtschaft oder die in einem fremden Betrieb als hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Dabei gilt als hauptberufliche Tätigkeit, die Beschäftigung, bei der mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet werden. Es wird allerdings zur Kontrolle auch die Verdiensthöhe herangezogen, mit der kontrolliert wird, ob die Wochenstundenangabe mit diesem Verdienst stimmig ist. Deshalb sollte immer in diesen Fällen die landwirtschaftliche Krankenkasse zur richtigen Beurteilung eingeschaltet werden.

Beispiel:

a)die Beschäftigung in der Landwirtschaft beträgt mehr als 15 Wochenstunden, dann muss das Familienmitglied in einer landwirtschaftlichen KK mit BGS = 4110 versichert werden. Auch in der zweiten Beschäftigung wird diese Krankenkasse vorgeschrieben, wobei hier allerdings dann mit BGS = 1111 geschlüsselt werden muss.
b)die Beschäftigung in der Landwirtschaft beträgt weniger als 15 Wochenstunden, dann gilt diese als nebenberufliche Tätigkeit. Dann muss eine beliebige Krankenkasse (außer einer LKK) mit BGS = 1111 in beiden Beschäftigungen gewählt werden.

 

KV-Schlüssel 5

Es handelt sich um eine befristete Beschäftigung des Landwirts (bis 26 Wochen). Ob der KV-Schlüssel 5 zur Anwendung kommt, wird durch eine Einzelfallprüfung von der LKK festgestellt.

Im Falle des KV-Schlüssels 5 wird nur der AG-Beitrag berechnet und abgeführt.

 

Pflegeversicherung: keine Beiträge, da die PV in einem Aufschlag auf die Zahlungen an die LKK enthalten ist.

 

Umlagenkasse: Landwirtschaftliche Krankenkassen können keine Umlagenkasse sein. Ist die KV des Beschäftigten eine LKK, dann ist eine andere Kasse als Umlagenkasse auszuwählen.