Bei einer Einmalzahlung von Januar bis Ende März wird unter folgenden Bedingungen die Einmalzahlung für Zwecke der Sozialversicherung dem Vorjahr zugeordnet:

Der Arbeitnehmer war im Dezember des Vorjahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt.
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der KV wird durch Lohn plus Einmalzahlung überschritten.

In Fällen, in denen Lohn plus Einmalzahlung unter der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze der KV liegt, spielt die Märzklausel also keine Rolle  (anteilige Beitragsbemessungsgrenze = über die Monate kumulierte Beitragsbemessungsgrenze). Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (dies gilt auch für freiwillig Versicherte), wird statt der KV- die RV-Beitragsbemessungsgrenze für den Vergleich herangezogen.

 

Im Falle der Märzklausel gelten für die Einmalzahlung die SV-Sätze und Beitragsbemessungsgrenzen aus dem letzten Monat des Vorjahres. Die Beiträge werden in den Berichten des Vorjahres ausgewiesen, die Zahlungen gehen in den laufenden Monat ein. Eine für das Vorjahr erstellte SV-Jahresmeldung ist zu berichtigen oder es wird eine Sondermeldung erstellt.

                                 

Hinweis: Mit der Märzklausel soll verhindert werden, dass durch das Verschieben einer Einmalzahlung vom Jahresende (Weihnachtsgeld o.ä.) in das darauffolgende Jahr die anfallende SV-Zahlung reduziert wird.
Zur Erläuterung: Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, aus der die SV-Beiträge einer Einmalzahlung berechnet werden, hat am Jahresanfang einen niedrigen und am Jahresende einen hohen Wert. Ohne Märzklausel könnte dies – in Grenzfällen – ausgenutzt werden, indem eine Einmalzahlung von Ende des Jahres in die Beginnmonate des nächsten Jahres verschoben wird.
Die Märzklausel ist eine Komplikation in der Lohnabrechnung, die am besten vermieden wird. Es ist absolut zulässig, in den ersten drei Monaten eines Jahres keine Einmalzahlungen vorzunehmen. Dem Sinn und Zweck der Regelung ist damit vollkommen Genüge getan.

 

Programmablauf

Die Märzklausel wird in der LohnFix-Lohnbuchhaltung automatisch berechnet und kann in der Schnellberechnung aktiviert werden.

In seltenen Fällen (Lohn des neuen Jahres liegt unter dem Lohn des Vorjahres) kann mit der Klausel der (nicht gewünschte) Effekt einer Reduzierung der SV-Abgaben erreicht werden. Es kann sich nur um Ausnahmefälle handeln (Abfindungen sind SV-beitragsfrei und hiervon nicht betroffen).

Exkurs

Die Märzklausel ist ein Beispiel für den häufigsten Fehler in der Lohnabrechnung, den Fehler der dritten Art. Dies bedeutet: Antwort evtl. zutreffend, aber überkompliziert. Das Problem liegt in der Ebene davor: die Frage ist falsch gestellt. Der Aufwand zur Lösung falscher Fragen dient den Verwaltungen, die sich damit beschäftigen. Hinweis: Wirtschaftswachstum lebt tatsächlich von Kostensenkungen, nicht von Kostensteigerungen.

 
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