(MuSchG)

Eingabe in LohnFix erfolgt unter Urlaub/Fehlzeit mit Grund der Abwesenheit ‚Mutterschutz‘

Mutterschutzfrist

In den letzten 6 Wochen vor und den 8 Wochen nach der Geburt darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Während der Schutzfrist vor der Geburt kann die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch weiterbeschäftigt werden, in den 8 Wochen nach der Geburt ist eine Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Fristberechnung erfolgt durch den Arzt oder die Hebamme. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die 8-Wochen-Frist auf 12 Wochen.

 

Während der Mutterschutzfrist gilt die Beschäftigung als unterbrochen. Da sie nicht beendet ist, besteht weiterhin – beitragsfrei – Mitgliedschaft in der KV und PV. Es wird auch kein Teillohnzahlungszeitraum angenommen. Daher erfolgt die Abrechnung des letzten und ersten Monats vor und nach der Frist für die Steuer nach der Monatstabelle. Die Unterbrechungszeit wird mit einer 51er Meldung an die SV gemeldet.

 

Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz für die Mitarbeiterin.

 

Mutterschaftsgeld

Während o.a. Mutterschutzfrist erhält die Mutter Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dieses beläuft sich auf 13 € pro Tag. Privat Versicherte erhalten insgesamt max. 210 € von der BfA.

 

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis zur Höhe des normalen Nettoarbeitsentgelts den sog. ‚Zuschuss zum Mutterschaftsgeld‘ zu zahlen(§ 13 und 14 MuSchG).

Berechnung des Zuschusses: Das Nettoarbeitsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate, Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Dieses Entgelt wird auf den Tag umgerechnet. Hiervon werden die 13 € Mutterschaftsgeld der Krankenkasse abgezogen. Das Ergebnis ist der Zuschuss des Arbeitgebers pro Tag, der für die Dauer der 14-wöchigen Mutterschutzfrist zu zahlen ist. Die Zahlung ist steuer- und SV-frei; als Lohnart ist Zuschuss Mutterschaftsgeld‘ zu wählen. Der Betrag wird auf der LohnSt-Bescheinigung getrennt ausgewiesen.

Hinweis:
a) Die Zahl der Steuertage reduziert sich während der Mutterschutzfrist nicht. Da mit vollem Monat gerechnet wird, kann sich die Lohnsteuer im Monat des Beginns oder Endes (Teilgehalt) überproportional reduzieren.

b) Der Nettoverdienst aus dem Einmalbezug kann entnommen werden unter Berichte II, Jahresübersichten, SV-Beiträge.

 

Direktversicherung

Diese wird während Mutterschutz und Elterngeld i.d.R. ruhend gestellt. Eine steuerfreie Abrechnung in dieser Zeit ist nicht möglich oder es würde freiwillig vom ArbGeber Gehalt in Höhe der DV fortgezahlt.

 

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird zu 100% aus der Umlage U2 erstattet (Antrag auf Erstattung nach U2).

 

Beschäftigungsverbot: siehe Abschnitt Beschäftigungsverbot