Die Sofortmeldung 20 kann mit dem Schalter ‚melden‘ bei ‚Eintrittsdatum‘ erzeugt und anschließend mit MeldeFix gesendet werden.

Eine 20er Meldung kann mit gleichem Schalter gelöscht werden, wenn sie noch nicht versandt wurde oder sie kann storniert werden, wenn die schon versandte Anmeldung doch zurückgenommen werden soll.


Die Sofortmeldepflicht gilt für die nachfolgenden Branchen (seit 2009):

o        Bau,
o        Gaststätten/Beherbergung,
o        Personenbeförderung,
o        Spedition, Transport und Logistik
o        Gebäudereinigung,
o        Forstwirtschaft,
o        Aus- und Abbau von Messen,
o        Fleischwirtschaft;

Die Anmeldung ist mit Beginn der Beschäftigung zu versenden. Wenn die Arbeit um 6 Uhr aufgenommen wird, soll die Anmeldung um 6 Uhr abgesandt sein. Die Sofortmeldung ist eine Kontrollmaßnahme gegen Schwarzarbeit; Empfänger der Meldungen ist die Rentenversicherung (‚DRV‘), die für die Prüfungen in der Sozialversicherung zuständig ist. Alle sonstigen SV-Meldungen werden durch die 20er Meldung nicht ersetzt, die Anmeldungen mit Grund 10 werden unverändert beim Buchen einer Abrechnung erzeugt und sind in der hierfür üblichen Frist zu versenden (bis 6 Wochen nach Arbeitsbeginn).

 
Hinweis: Die 20er Sofortmeldung wird automatisch mit dem Buchen der ersten Lohnabrechnung nach Eintritt erzeugt, wenn ein Haken in der Firmenverwaltung unter ‚Sonstiges‘ hinterlegt ist bei: ‚die Firma ist zur Sofortanmeldung verpflichtet‘. Da die Lohnabrechnung Tage oder Wochen nach dem Eintritt gebucht wird, dient dies nur dazu, die Vollständigkeit der 20er-Sofortanmeldungen sicherzustellen.

 
Zu den Details der Sofortmeldung geben wir nachstehend die Erläuterungen (FAQ) der Rentenversicherung (= Empfänger der Meldungen) wieder:

 

Frage: Welche Informationsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber, um zu entscheiden, ob er zu den sofortmeldepflichtigen Wirtschaftbranchen gehört?

Antwort: Informationen erfolgen durch allgemeine Publikationen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert die betreffenden Arbeitgeber, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sie zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet sind. Die Betriebsnummernstelle der BA (BNS) informiert den Arbeitgeber bei Neuvergabe einer Betriebsnummer über die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung. In Zweifelsfällen kann der Arbeitgeber sich bei der BNS darüber informieren, ob er zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet ist


Frage: Sind die Sofortmeldungen für geringfügig Beschäftigte (Personengruppen 109 und 110) auch an die DSRV zu übermitteln?

Antwort: Ja.


Frage: Sind Sofortmeldungen auch für unständig Beschäftigte (Personengruppe 118) abzugeben? Für diesen Personenkreis wird die Anmeldung meist zusammen mit der Abmeldung (Abgabegrund 40) abgegeben. Eine separate Anmeldung (Abgabegrund 10) erfolgt hier nicht. Wären demzufolge mehrere Sofortmeldungen in einem Monat zu erstellen?

Antwort: Ja, das Gesetz sieht keine Ausnahme für unständig Beschäftigte vor.


Frage: Ist die Stornierung und Neumeldung einer Sofortmeldung auch erforderlich, wenn sich der Name, die Versicherungsnummer, Geburtsangaben oder die Adresse ändern?

Antwort: Es gelten die allgemeinen Melderegeln. Bei unberechtigter Meldung ist die Meldung zu stornieren, bei fehlerhaften Angaben ist die Meldung zu stornieren und mit den korrekten Daten neu einzugeben.


Frage: Müssen die Geburtsangaben (DBGB) und Anschrift (DBAN) vollständig gefüllt sein?

Antwort: Ja


Frage: Ist die Sofortmeldung auch im Lohnkonto zu dokumentieren?

Antwort: Ja, wie alle anderen Meldungen auch.


Frage: Muss die Sofortmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden?

Antwort: Ja siehe § 25 DEÜV


Frage: Ist das Datenübermittlungsprotokoll als Nachweis der Abgabe der Sofortmeldung für den Arbeitgeber ausreichend?

Antwort: Ja


Frage: Eine Sofortmeldung wurde bereits abgegeben. Am Tag der Beschäftigungsaufnahme ist der Arbeitnehmer jedoch verhindert und nimmt die Beschäftigung später auf. Die Anmeldung (Abgabegrund 10) erfolgt erst zum Tag, an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird. Wie ist mit den unterschiedlichen Daten der Beschäftigungsaufnahme aus der Sofortmeldung und der Anmeldung umzugehen?

Antwort: Die Sofortmeldung ist zu stornieren und neu einzugeben.


Frage: Ist bei einer Anmeldung, die nachträglich geändert wird (zum Beispiel Änderung des Datums der Beschäftigungsaufnahme) auch eine Änderung der bereits abgegebenen Sofortmeldung erforderlich?

Antwort: Ja, da nur so ein Abgleich zwischen Sofortmeldung und Anmeldung durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung möglich ist.


Frage: Ist nach der Beschäftigungsaufnahme und der bereits abgegebenen Anmeldung (Abgabegrund 10) eine Sofortmeldung nachzuholen?

Antwort: Das Problem stellt sich nicht, da aus gesetzlichen Gründen spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abzusetzen ist.


Frage: Darf die Stornierung einer Sofortmeldung ohne Versicherungsnummer (VSNR) erfolgen?

Antwort: Nein, die Stornierung hat mit der VSNR zu erfolgen.


Frage: Zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Beginn-Datum ist die Sofortmeldung abzugeben, sofern einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein so genanntes „Probearbeitsverhältnis“ vorausgeht?

Antwort: Die Sofortmeldung ist mit Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses zu erstatten. Kommt anschließend ein normales Arbeitsverhältnis nicht zu Stande, ist die Sofortmeldung zu stornieren.


Frage: Welche Folgen hat die Unterlassung der Sofortmeldung?

Antwort: Die Unterlassung einer Sofortmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach den Bußgeldvorschriften des § 111 SGB IV mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geandet werden.