Das Meldeverfahren in Kürze

Vom Arbeitgeber sind Meldungen zu erstatten, wenn

·        ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnt oder endet, geändert oder unterbrochen wird oder über das Jahresende hinaus andauert,

·        eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung beginnt oder endet oder sich die Art der geringfügigen Beschäftigung ändert,

·        sich der Name oder die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ändert,

·        eine bereits abgegebene Meldung zu stornieren ist,

·        der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis nicht vorlegt (Kontrollmeldung).

 

Darüber hinaus sind

·        Sofortmeldungen in bestimmten Wirtschaftszweigen,

·        Meldungen bei Beginn und Ende einer Berufsausbildung,

·        Meldungen bei Beginn oder Ende einer Altersteilzeitarbeit

zu erstatten, es sei denn, dass diese durch die reguläre An- bzw. Abmeldung entbehrlich werden.

 

Meldungen für die SV (An- und Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung, Jahresmeldung) werden automatisch erstellt, siehe SV-Meldungen.